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Ertragsbesteuerung

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat – nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder –zu Vereinfachungsregelungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) Stellung genommen.

Beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (bis zu 10,0 kW/kWp) oder von BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden „und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.“ Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vom Antragsteller betriebenen Anlagen insgesamt nur einen einzigen Betrieb begründen. Die Leistung aller Anlagen ist für die Bestimmung der vorgenannten Leistung zu addieren.

Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Er wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und die Folgejahre. Eine Anlage EÜR ist in Folge des Antrags nicht mehr abzugeben. Bei neuen Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Bei sogenannten „ausgeförderten“ Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004 und Auslaufen der Förderung) kann das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht erst nach 20 Jahren Betriebsdauer vorliegen.

Unabhängig von den auf Bund-Länder-Ebene getroffenen Regelungen kann der Steuerpflichtige das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe der Regelungen der Einkommensteuerhinweise nachweisen, sofern es für ihn günstiger ist.

Praxishinweis

Für juristische Personen öffentlichen Rechts wird dieses BMF-Schreiben vermutlich nicht die vollständige Entlastung von den Erklärungspflichten zur Ertragsteuer bringen, da für Betriebe gewerblicher Art die Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Damit ist mit Berufung auf dieses Schreiben – und Erfüllung der Voraussetzungen – mit Sicherheit nur die Abgabe von Gewerbesteuererklärungen entbehrlich. Die Umsatzbesteuerung ist von diesem Schreiben nicht berührt.

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