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Umsatzsteuer

BMF ändert Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass Mitglieder von Aufsichtsräten ihre Tätigkeiten selbstständig ausüben. Der Europäische Gerichtshof bewertete dies jedoch anders. Im Anschluss an die Rechtsprechung der europäischen Richter hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung jedoch geändert und veröffentlicht, dass eine selbstständige Tätigkeit nunmehr nicht vorliegen soll, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine Fixvergütung erhält oder der variable Bestandteil seiner Vergütung weniger als 10% der Gesamtvergütung beträgt (Schreiben vom 8. Juli 2021).

Die Regelungen des BMF-Schreibens wurden in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführt werden, dürfen nach einer sogenannten Nichtbeanstandungsregelung noch nach den bisherigen Regelungen des Umsatzsteueranwendungserlasses bewertet werden.

Begründet wird diese Neuregelung damit, dass in diesen Fällen das für ein selbstständiges Handeln erforderliche Vergütungsrisiko nicht vorliegen soll.

Eine Sonderregelung sieht das BMF für Beamte, andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft und Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung vor, wenn sie verpflichtet sind, einen Teil der erhaltenen Vergütung an ihren Dienstherren abzuführen. In diesen Fällen sei eine Selbstständigkeit nicht gegeben.

Diese Regelungen gelten auch für die Mitglieder anderer Kontrollgremien, nicht aber für Mitglieder von Leitungsgremien.

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