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EEG aktuell

Was plant die Ampelkoalition zu sozial gerechten Energiepreisen?

Schon nach den Äußerungen im Bundestagswahlkampf 2021 war damit zu rechnen, dass die EEG-Umlage abgeschafft wird. Die voraussichtliche neue Bundesregierung hat nunmehr vereinbart, dass die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 in den Haushalt übernommen werden soll. Die bisher aus dem Umlagentopf gespeiste Finanzierung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien erfolgt dann aus dem Energie- und Klimafonds (EKF). Der EKF wird aus den Einnahmen der Emissionshandelssytsteme (BEHG und ETS) sowie aus Haushaltsmitteln gespeist.

Mit der EEG-Umlage entfällt daher ab dem 1. Januar 2023 die Notwendigkeit, energieintensive Unternehmen bezüglich dieser Umlage zu entlasten. Was mit den übrigen Umlagen (KWKG, StromNEV und andere) geschehen wird, lässt der Koalitionsvertrag derzeit noch offen.

Ungeachtet dieser vordergründigen Entlastung von Bürgern und Wirtschaft, kommen neue Belastungen auf die Energieverbraucher, insbesondere auf die energieintensive Industrie, zu. Der zur Erreichung der vereinbarten Klimaziele erforderliche Ausbau erneuerbarer Energien (Wind, Solar, grüner Wasserstoff) geht einher mit dem Umbau der Produktionskapazitäten hin zu energiesparenden und emissionsfreien Technologien. Die damit verbundenen Ausgaben werden über eine heute schon gesetzlich fixierte kontinuierliche Steigerung der Emissionshandelspreise finanziert.

Zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11 Absatz 1 BEHG) und von Carbon-Leakage (§ 11 Absatz 3 BEHG) hat der Gesetzgeber bereits entsprechende Vorschriften eingeführt und im Sommer 2021 darüber hinaus die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erlassen.

Unternehmen aus beihilfefähigen (Wirtschafts-)Sektoren erhalten danach auf Antrag (Antragstellung bis 30. Juni 2022) Beihilfen, wenn sie spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nachweisen und ab dem Abrechnungsjahr 2023 Maßnahmen (Investitionen) zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen.

Praxishinweise

Sofern Ihr Unternehmen nicht einem der bereits festgelegten Sektoren zugeordnet worden ist, sollten Sie sich kurzfristig an Ihren Branchenverband wenden, ob verbandseitig ein Antrag (Antragstellung bis 28. April 2022) auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor (§§ 18 ff BECV) geplant ist. Nur diese Vorgehensweise sichert auch künftig Ihre möglichen Erstattungsanträge. Wir erläutern Ihnen gerne die Vorgehensweise und unterstützen Sie bei Ihrer Argumentation.

Anträge auf nachträgliche Anerkennung sind durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Wir sind dazu Ihr Ansprechpartner beziehungsweise der Ansprechpartner Ihres Branchenverbandes. Durch unsere kontinuierliche Arbeit in den Fachgremien des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer wirken wir an der praxisnahmen Umsetzung der zu erfüllenden Voraussetzungen mit. Wir können Sie oder ihren Branchenverband kompetent unterstützen. Sprechen Sie uns an.

Veranstaltungshinweis

Verpassen Sie nicht unser Webinar zum CO2-Preis nach BEHG in Kooperation mit Luther Rechtanwälte am 15. Dezember 2021.
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