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Umsatzsteuer aktuell

Änderungen bei Intrastat-Meldungen ab 2022

Intrastat-Meldungen dienen der Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Unternehmen müssen Versendungen und Eingänge zentral melden, wobei die Abgabe dieser Meldungen in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist.

Seit dem 1. Januar 2022 ist die EU-Verordnung 2019/2152 in Kraft, die bereits Auswirkungen auf die Intrastat-Meldung Januar 2022 hat. Die darin enthaltenen Änderungen haben im Wesentlichen Auswirkungen auf drei Bereiche:

  • Die (neue) Liste der Arten des Geschäfts (nachfolgend „AdG“),
  • die verpflichtende Angabe des Ursprungslandes bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten und
  • die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend „USt-IDNr“) des Handelspartners.

Die Änderungen zu den AdG umfassen neben Ergänzungen bisheriger Nummern auch Änderungen und Löschungen einiger Nummern. Entsprechend zu beachten ist, dass die neuen AdG in der Intrastat-Meldung Januar 2022 zum ersten Mal verwendet werden und Meldungen für das Jahr 2021 weiterhin mit dem „alten“ AdG-Katalog zu erstellen sind.

Nachfolgend einige Beispiele, die einen Teil der Änderungen der AdG ausmachen:

Ursprüngliche AdG

neue AdG (ab Januar 2022)

11

11 (Kauf/Verkauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private Verbraucher)

12 (direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) – inklusive Fernverkauf)

12

31 (Beförderung aus/in ein(em) Lager – ohne Probesendungen, Kommissionsgeschäfte und Konsignationslager)

32 (Probesendungen – inklusive Konsignationslager sowie Kommissionsgeschäfte)

14

33 (Finanzierungsleasing – Mietkauf)

 

Bereits auf freiwilliger Basis konnten in der Vergangenheit die beiden Merkmale Ursprungsland und USt-IDNr des Handelspartners angemeldet werden. Die verpflichtende Einführung hat insbesondere zur Folge, dass in den Intrastat-Meldungen ab Januar 2022 entsprechend zu differenzieren ist (keine Zusammenfassung von Warensendungen mit unterschiedlichen Ursprungsländern beziehungsweise unterschiedlichen USt-ID-Nummern des Handelspartners).

Die Angabe des Ursprungslandes ist für die Wareneingänge aus EU-Staaten seit Beginn der Intrahandelsstatistik ein verpflichtendes Merkmal. Durch die neue EU-Verordnung 2019/2152 und der damit einhergehenden Verpflichtung des gemeinsamen Austausches, wird die Angabe des Ursprungslandes nunmehr auch auf der Versendungsseite verpflichtend. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder die letzte wesentliche Bearbeitung erhalten hat.

Zukünftig müssen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Handelspartner im Bestimmungsmitgliedsstaat gemeldet werden. Konkret anzugeben ist die USt-IDNr. des Unternehmens, das im Bestimmungsland den Erwerb der Ware umsatzsteuerrechtlich erklärt hat beziehungsweise der Einführer der Waren ist.

Praxishinweis

Auch wenn die Änderungen grundsätzlich überschaubar sind, hat dies in der Praxis jedoch keinesfalls weniger Aufwand zur Folge. Gerade bei fehlenden Informationen sind gegebenenfalls Rückfragen notwendig. Erfahrungsgemäß stellt vor allem die Frage nach dem Herkunftsland der Versendung eine Herausforderung dar. Daneben wird der administrative Aufwand durch Anpassungen der unternehmensinternen Prozesse und ERP-Systeme deutlich erhöht.

Unvollständige oder inkonsistente Meldungen führen dabei regelmäßig zu Rückfragen des Statistischen Bundesamtes. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Änderungen der Intrastat-Meldungen auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten für vermehrte Abgleiche genutzt werden und es insoweit zu Nachfragen auch der Finanzbehörden kommen könnte.

 

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