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Umsatzsteuer aktuell

BMF nimmt zum Konsignationslager Stellung

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 hat das BMF gut zwei Jahre nach Einführung der EU-weit gültigen Regelung des Konsignationslagers den Umsatzsteueranwendungserlass um einen neuen Abschnitt 6b.1 über die Vereinfachungsregelung für ein Lager zu Abrufzwecken – Konsignationslager- erweitert. Das BMF-Schreiben erläutert und bestätigt die Grundsätze und Regelungen des Konsignationslagers, die nunmehr rückwirkend auf Umsätze mit Transportbeginn ab 1. Januar 2020 anzuwenden sind.

Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium definiert das Konsignationslager im Sinne von § 6b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als jedes Warenlager, in das der liefernde Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter Gegenstände aus dem Abgangsmitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in einen zum Verbleib gedachten Bestand und zur Entnahme nach eigenem Ermessen durch einen bekannten Erwerber befördert oder versendet. Wer sich als liefernder Unternehmer auf die Konsignationsregelung berufen will, darf in dem Bestimmungsland nicht (weder durch seinen Sitz; Sitz der Geschäftsleitung oder eine Betriebstätte) ansässig sein. Die Ansässigkeit des liefernden Unternehmers wird jedoch bereits begründet, wenn dieser über ein eigenes oder angemietetes mit eigenen Mitteln (zum Beispiel) betriebenes Lager im Bestimmungsland verfügt, selbst, wenn dieses in das Liefergeschehen nicht eingebunden ist. Für die gesetzlich vorgesehene vertragliche Vereinbarung sind Rahmenverträge zwischen dem liefernden Unternehmer und dem späteren Erwerber ausreichend, sofern die Vereinbarung die Entnahme durch den Abnehmer - die „Verschaffung der Verfügungsmacht“ - zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ende der Beförderung oder Versendung der Waren vorsieht. Ebenso bleibt das BMF bei seiner Auffassung, dass der Erwerber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslandes gegenüber dem liefernden Unternehmer (aktiv) verwenden muss.

Auch mobile Lager wie etwa Container oder Schiffe können unter Einhaltung der dafür zu beachtenden Voraussetzungen als Konsignationslager genutzt werden; ebenso besteht die Möglichkeit, mehrere Abnehmer über das Konsignationslager zu beliefern oder den Abnehmer zu wechseln. Gewöhnliche, branchenübliche Verluste von Waren im Lager in Höhe von fünf Prozent (wert- oder mengenmäßig) des Gesamtbestands sind für die Anwendung der Regelungen zum Konsignationslager unschädlich.

Keine Anwendung: Die Konsignationslagerregelung kann nicht bei Lieferungen aus dem Drittland oder bei Lieferungen im Reihengeschäft angewendet werden.

Frist: Die Waren müssen binnen einer 12-Monatsfrist entnommen werden. Der Zeitraum beginnt einen Tag nach Beendigung der Beförderung. Für Flüssigkeiten, Gase und Schüttgüter wird es nicht beanstandet, wenn für Zwecke der Fristberechnung das FiFO-Prinzip („First in-First out“) angewendet wird.

Wegfall der Voraussetzungen: Sofern die Voraussetzung der Vereinfachungsregel des § 6b UStG wegfallen, ist der Lieferer verpflichtet, sich unverzüglich im Bestimmungsmitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Es muss nachträglich ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren gemeldet werden.

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