-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die Energiewende ist in vollem Gange. In diesem Zuge müssen auch Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit immer mehr in den Vordergrund rücken. Ein Teil dieser Entwicklung ist die deutliche Zunahme an E-Autos und Elektromobilität. Vor diesem Hintergrund überlegen viele Unternehmen, Lademöglichkeiten für E-Autos auf dem Betriebsgelände zu installieren. Hinsichtlich der Frage, ob das die Ladesäule betreibende Unternehmen für den Ladestrom Stromsteuer schuldet, ist aus stromsteuerlicher Sicht folgendes zu beachten:
Allgemeines
Grundsätzlich entsteht Stromsteuer dadurch, „dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt“. Die Stromsteuer auf den geleisteten Strom wird von dem Versorger gegenüber dem Fiskus geschuldet.
Beim Laden von E-Autos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde/Dritten auf dem Betriebsgelände wird in der Regel der Strom nicht aus dem (öffentlichen) Versorgungsnetz entnommen, sondern in einer Kundenanlage des Unternehmens, die ihrerseits an das Versorgungsnetz angebunden ist, geleistet. Vor diesem Hintergrund gilt nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV) derjenige, der nach § 3 StromStG versteuerten Strom zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge leistet, als Letztverbraucher. Als elektrisch betriebene Fahrzeuge in diesem Sinne gelten dabei nicht schienen- oder leitungsgebundene Fahrzeuge.
Da Letztverbraucher nicht Schuldner der Stromsteuer sind, entsteht im Rahmen des erwähnten Ladevorgangs auf dem Betriebsgelände keine Stromsteuer; auch ein Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz findet nicht statt. Dies kann unter Umständen dann anders zu würdigen sein, wenn das Unternehmen die Ladesäule mit einer selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage (zum Beispiel eine Photovoltaikanlage) betreibt.
Ergebnis
Damit besteht Rechtssicherheit, dass das Unternehmen, das die Ladesäulen mit von einem Versorgungsunternehmen geleisteten Strom betreibt, grundsätzlich nicht durch die Abgabe von Ladestrom an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte zum stromsteuerlichen Versorger wird und damit Stromsteuer schuldet. Versorger ist in der hier betrachteten Konstellation vielmehr der Stromlieferant, der das Unternehmen, das die Ladesäulen betreibt, mit Ladestrom beliefert. Das Unternehmen bezieht den Ladestrom also versteuert – mit Stromsteuer.
Wie bei der sogenannten EEG-Umlage kann das Unternehmen diese Kosten an die Nutzer der Ladesäulen weiterreichen – ohne dass dadurch seine eigene Verpflichtung, die Stromsteuer an den Lieferanten zu zahlen, berührt wird. Daran ändert sich nichts, wenn das Unternehmen den Strom an den Ladesäulen nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich an die Nutzer abgibt. Auch im Fall des kostenlosen Aufladens fällt, wie beschrieben, Stromsteuer auf diese Ladestrommengen an.
Exkurs: EEG
Ein Verzicht auf eine EEG-Abrechnungsverpflichtung kann angenommen werden, sofern für die betroffene Abnahmestelle ein einheitlicher EEG-Umlagesatz zu zahlen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Abnahmestelle kein anerkanntes energieintensives Unternehmen ist und auch keine KWKG- bzw. EEG-Erzeugungsanlage vorhanden ist. Für den Fall, dass kein einheitlicher EEG-Umlagesatz zu zahlen ist, würde der Ladesäulenbetreiber ein entsprechendes Messstellenkonzept benötigen und jährlich entsprechende Abrechnungen erstellen und prüfen lassen müssen.
GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare