article banner
Aktienverluste

Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen grundlegend geändert. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit 2009 abgeltend mit 25% besteuert, wobei sämtliche Gewinne und Verluste grundsätzlich gleich zu behandeln sind und innerhalb der Einkunftsart miteinander verrechnet werden können. Davon abweichend dürfen aber Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Absatz 6 Satz 4 EStG).

Steuerpflichtige werden nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Denn Letztere dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt darüber hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden.

Praxishinweis

Anleger sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und Veranlagungen – soweit verfahrensrechtlich möglich – durch Einspruch oder Änderungsantrag offenhalten und Ruhen des Verfahrens beantragen. Ob die Finanzverwaltung Steuerbescheide unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren von sich aus für vorläufig erklärt, bleibt abzuwarten.

Die im Vorlagebeschluss des BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken geben zudem Hoffnung, dass auch die in § 20 Absatz 6 EStG mit den Sätzen 5 und 6 neu eingeführten Obergrenzen bei Verlusten aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter (seit 2020) sowie bei Verlusten aus Termingeschäften (2021) noch die obersten Gerichte beschäftigen werden.

In unserem Beitrag vom 17. Dezember 2020 hatten wir berichtet, dass zunächst der Bundesrat für eine Streichung dieser Verlustverrechnungsbeschränkungen im Jahressteuergesetz  2020 plädiert hatte, dies aber keine finale Mehrheit fand. Es bleibt zu hoffen, dass die Justiz in Form der obersten Gerichte BVerfG und BFH ein Korrektiv für verfassungswidrige Steuergesetze bleibt. Allerdings hat das BMF mit seinem Anwendungsschreiben vom 3. Juni 2021 die entsprechenden Passagen mit der Anwendung der neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen bereits angepasst und veröffentlicht.

Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu den dargestellten und anderen Fragestellungen rund um Ihre Kapitaleinkünfte zur Verfügung.