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BFH bejaht Vorsteuerabzug bei einer (Zwischen)-Holding

Aktuell: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in seinem Urteil vom 12. Februar 2020 (Aktenzeichen XI R 24/18) klar, unter welchen Voraussetzungen einer (Zwischen)-Holding der Vorsteuerabzug aus weiterberrechneten Eingangsleistungen zusteht. Im Urteilsfall ging es um Rechts- und Steuerberatungskosten, die ohne Gewinnaufschlag an eine Tochtergesellschaft weiterberechnet wurden. Damit eine Holding vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss sie Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Anerkannt war bisher schon die sogenannte Führungs- und Funktionsholding. Zweck der Holding muss dabei das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung bzw. in das laufende Tagessgeschäft der Tochtergesellschaften sein. Und genau diese Entgeltlichkeit bejaht der BFH, wenn die Holding lediglich Kosten an die Tochtergesellschaft weiterberechnet. Die Tatsache, dass kein Personal von der (Zwischen)-Holding beschäftigt wird, steht dem Vorsteuerabzug dabei nicht entgegen.

Das bedeutet: Für die Annahme von entgeltlichen Leistungen an die Tochtergesellschaft genügt nach Ansicht des BFH die einfache Weiterberechnung ohne Gewinnaufschlag der Holding an ihre Tochtergesellschaft. Um einen nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag auszuschließen, sollte allerdings eine klare Rechtsgrundlage in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Beteiligten getroffen werden.

EuGH nimmt zum gescheiterten Beteiligungserwerb Stellung

Ebenfalls mit dem Thema Vorsteuerabzug bei einer Holding befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 12. Dezember 2020 (Rechtssache C-42/19). In diesem Fall wollte die Holding eine Beteiligungsgesellschaft erwerben, an die sie steuerpflichtige Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und des Managements erbringen wollte. Dieser Erwerb realisierte sich jedoch nicht. Streitig waren die Vorsteuerbeträge aus erhaltenen Beratungsleistungen eines Dienstleisters und einer Investmentbank.

Der EuGH lässt hier für den Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen die Absicht genügen, dass die Holding die zu erwerbende Gesellschaft bei der Markterkundung beraten und damit steuerpflichtige Dienstleistungen an die Gesellschaft erbringen wollte. Dies gilt jedoch nur, dass entgegen der ursprünglichen Absicht, tatsächlich keine Verwendung stattgefunden hat. Diese Grundsätze des EuGH sind allerdings nicht neu, sondern wurden auch in der Rechtssache Ryanair bereits so getroffen.

Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Investmentbank verneint der EuGH jedoch den Vorsteuerabzug: Die Klägerin wollte zunächst mit dem Kapital der Bank den Erwerb der Anteile finanzieren, hat dann jedoch wegen der nicht erfolgten Investition entgegen der ursprünglichen Absicht im selben Veranlagungszeitraum das erhaltene Kapital in Form eines umsatzsteuerfreien Darlehens an die Muttergesellschaft des Konzerns ausgezahlt. Damit bestätigt der EuGH die Rechtsauffassung zum deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG): Weicht die tatsächliche Verwendung von der beabsichtigten noch im Kalenderjahr des Leistungsbezugs ab oder ändert sich die tatsächliche Nutzung in diesem Jahr, ist danach die tatsächliche Nutzung für das gesamte Jahr für den Vorsteuerabzug maßgeblich; zu einer Berichtigung nach § 15a UStG kommt es dann nicht mehr.

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