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Emissionshandel

Energiekostenentlastungen auf nationaler und europäischer Ebene

Stefan Sinne Stefan Sinne

Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 die Bepreisung von CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen über ein Emissionshandelssystem („Cap and trade“) eingeführt. Für Unternehmen sieht § 11 BEHG verschiedene Ausnahmeregelungen vor, über die wir die betroffenen Unternehmen in den vergangenen Monaten über unsere branchenspezifischen Navigatoren, aber auch in zahlreichen Webinaren informiert haben. Bedauerlicherweise sind zahlreiche Verfahrensfragen bezüglich dieser Ausnahmeregelungen, die für betroffene Unternehmen einen zumindest teilweisen Belastungsausgleich sicherstellen sollen, unverändert nicht vollständig geklärt. Durch unsere Mitwirkung in dem die diesbezüglichen berufsständischen Regelungen entwickelnden Arbeitskreis beim Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) stellen wir sicher, dass unser Haus zeitnah über die aktuellen Entwicklungen im Bilde ist. Dennoch warten auch wir mit Spannung auf den 8. April 2022. Denn für dieses Datum hat die Deutsche Emissionshandelsstelle(DEHSt) als die zuständige Behörde für Zahlungen von Beihilfen an Unternehmen aus Carbon-Leakage-gefährdeten Sektoren gemäß BEHG sowie der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Informationsveranstaltung zum Carbon-Leakage angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt erwarten wir dann auch die Veröffentlichung des Leitfadens, der den Belastungsausgleich näher erläutern soll.

Europäischer Emissionshandel (EU-ETS)

Als Entlastungsmechanismus auf internationaler Ebene soll die Strompreiskompensation dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Die Europäische Kommission hat in der Folge Leitlinien erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO2-Kosten erlassen können.

Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten vom 30. Januar 2013 in Deutschland für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten zu stellen. Voraussetzung dafür war insbesondere, dass die Unternehmen Produkte in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren herstellten, bei denen angenommen wurde, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden können, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bestand. Seitdem erfolgte auf Antrag eine jährliche Auszahlung für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2020 jeweils im Folgejahr. Über alle Abrechnungsjahre hinweg wurden rund 353 Millionen Euro an Beihilfe an durchschnittlich 328 Unternehmen mit 911 Anlagen bewilligt. In Summe wurden für den kompletten Zeitraum zwischen 2013 und 2020 rund 2,82 Milliarden Euro an Beihilfe ausgezahlt.

Die EU-Beihilfe-Leitlinien wurden von der Europäischen Kommission für den Zeitraum der vierten Handelsperiode (2021 bis 2030) überarbeitet und am 21. September 2020 veröffentlicht. Die nationale Förderrichtlinie wird an die novellierten EU-Beihilfe-Leitlinien angepasst. Der Umsetzungsprozess läuft derzeit noch. Aktuell wird mit einer Veröffentlichung der nationalen Förderrichtlinie im Frühjahr 2022 gerechnet.

Praxishinweis

Zu den bisherigen Belastungen (EU ETS) sind neue Belastungen (nEHS) hinzugetreten. Die gute Nachricht  für Sie: Diese neuen Belastungsregelungen sehen auch Entlastungsmöglichkeiten vor. Sowohl die nationale Förderrichtlinie zur CO2 Strompreiskompensation als auch die Entlastungsmechanismen des Brennstoffemissionshandelsgesetz verlangen einen Wirtschaftsprüfervermerk, und wir sind dabei an Ihrer Seite.