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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Leistungen für einen kommunalen Kurbetrieb

Mit Urteil vom 29. September 2021 hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein zum Thema Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen eines kommunalen Kurbetriebs, welcher in Form eines Betriebs gewerblicher Art unterhalten wird, entschieden.

Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit von Vorsteuerkürzungen unter dem Gesichtspunkt der anteiligen nichtunternehmerischen Verwendung von Eingangsleistungen für die Fremdenverkehrswerbung.

Das FG stellte klar, dass es als Indiz für eine nichtwirtschaftliche Verwendung zu werten sei, wenn die Leistungsbezüge durch eine Fremdenverkehrsabgabe (Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts) finanziert werde. Auch sei ein voller Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn zwischen den Leistungsbezügen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebs ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und darüber hinaus der mögliche Vorteil der Gemeinde als nebensächlich zu bewerten ist.

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine ausschließlich unternehmerische Verwendung der vom Kurbetrieb bezogenen Marketingleistungen verweigert. Grund waren Regelungen in der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Diese sahen vor, dass sich die Gemeinde anteilig mit 30 bis 65 Prozent an der Finanzierung von Maßnahmen zur Tourismuswerbung beteiligt. Hieraus leitete das Finanzamt eine anteilige Verwendung der Eingangsleistungen auch für öffentliche Zwecke (Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde) ab.

Nach Ansicht des kommunalen Kurbetriebs sei maßgeblich für den Vorsteuerabzug allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Umsätzen. Dieser lag vor.

Das FG stellte fest, dass die eingekauften Werbeleistungen inhaltlich an Kurgäste adressiert waren und somit ein nachvollziehbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Umsätzen des Kurbetriebes bestand. Der Kurbetrieb arbeitete auch wettbewerbs- und profitorientiert. Die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere Beurteilung: Die im konkreten Fall eingekauften Werbeleistungen richten sich an Kurgäste. Somit besteht ein direkter Zusammenhang zu entgeltlich bereitgestellten Leistungen des Kurbetriebes. Werbemaßnahmen für Einrichtungen, die dem Allgemeingebrauch gewidmet sind, sind nicht ersichtlich.

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist nunmehr anhängig. Über eine entsprechende Entscheidung des Obergerichts werden wir Sie informieren.