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Umsatzsteuer

Hilfe für die Ukraine aus Sicht von Branchenunternehmen

Fabian Greco Fabian Greco

Vor dem Hintergrund der gesamtgesellschaftlichen Solidarität aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine hat das BMF mit Schreiben vom 17. März 2022 unter anderem umsatzsteuerliche Erleichterungen beschlossen. Die nachfolgenden branchenrelevanten Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

Im Wege einer Billigkeitsregelung verzichtet das BMF in Fällen der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen oder Personal von Unternehmen an Hilfsorganisationen auf die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Der Empfängerkreis der Überlassungen erstreckt sich unter anderem auf Hilfsorganisationen sowie Flüchtlingseinrichtungen, die einen Einsatz zur Bewältigung der Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten. Auch wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezuges Unternehmen beabsichtigen, die bezogenen Leistungen für die oben genannten Zwecke zu verwenden, wird der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz gewährt.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum durch Unternehmer für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine führt ebenfalls nicht zu einer Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Weiterhin wird auch von einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn Unternehmer Räumlichkeiten ursprünglich für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorgesehen hatten, diese jedoch Kriegsflüchtlingen zur Verfügung stellen. Trotz der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung kann der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen auch aus Nebenleistungen in Zusammenhang mit der Wohnraumüberlassung (zum Beispiel Strom und Wasser) geltend gemacht werden.

Fazit

Die oben genannten umsatzsteuerlichen Erleichterungen des BMF tragen der Solidarität in der humanitären Krise in der Ukraine Rechnung und sind daher zu begrüßen. Obwohl bereits einige EU-Mitgliedsstaaten überdies die Reduzierung ihrer Umsatzsteuersätze aufgrund gestiegener Kraftstoff- und Energiepreise angeordnet haben, entschied sich der Koalitionsausschuss mit seinem Maßnahmenpaket vom 23. März 2022 für einen anderen Weg, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Ob das BMF derweil (weitere) umsatzsteuerliche Konsequenzen aus den wirtschaftlichen Folgen der Krise zieht, bleibt abzuwarten.

Mehr über die ertragsteuerlichen Erleichterungen von Hilfsmaßnahmen für die Geschädigten des Ukraine-Kriegs lesen Sie hier.