-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Im Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. Juni 2022 (Aktenzeichen XI R 35/19) geht es um eine Gemeinde, die ein Schwimmbad an einen Verein verpachtet. Der jährliche Pachtzins betrug zunächst nur ein Euro. Die Gemeinde verpflichtete sich außerdem, einen Zuschuss an den Verein in Höhe von jährlich 75.000 Euro zu zahlen.
Im Jahre 2015 erwog die Gemeinde, das Schwimmbad zu sanieren. Um die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Sanierungskosten sicherzustellen, stimmte sich die Gemeinde mit dem zuständigen Finanzamt ab. Die Finanzbehörde kam zu dem Schluss, dass aus den anfallenden Kosten der Sanierung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Die Verpachtung des Schwimmbades erfolge aufgrund der Vereinbarung über den Pachtzins und den Zuschuss unentgeltlich, weswegen die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig sei.
Aus diesem Grund änderten die Gemeinde und der Verein den geschlossenen Pachtvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2015. In diesem neu geschlossenen Vertrag wurde ein Pachtzins auf 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer jährlich festgesetzt. Gleichzeitig schlossen die Gemeinde und der Verein eine gesonderte Zuschussvereinbarung. Die Gemeinde verpflichtete sich, jährlich 90.000 Euro Zuschüsse an den Verein zu zahlen. Der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus den Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2015 stimmte das Finanzamt nach Änderung der Verträge dennoch nicht zu. Nach dem Einspruchsverfahren hatte auch eine Klage der Gemeinde vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.
Der BFH kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Vorsteuerabzug bei einer derartigen Vertragsgestaltung nicht gewährt werden könne. Ein vereinbarter Pachtzins von einem Euro deute darauf hin, dass die Preisvereinbarung lediglich als symbolische Preisvereinbarung ohne Entgeltcharakter dazu dienen sollte, dem Verein die Betriebsführung zu erleichtern und der Gemeinde den Vorsteuerabzug zu eröffnen. Demnach fehle ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem gezahlten Entgelt und der Leistungserbringung. Dabei seien die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Umstände, unter denen dieselbe Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen. Hier kommt der BFH zu dem Schluss, dass eine Asymmetrie zwischen den entstehenden Kosten und dem erhaltenen Entgelt entsteht. Deshalb erfolgte die Verpachtung unentgeltlich, wodurch der Vorsteuerabzug auf Ebene der Gemeinde für die Sanierungsmaßnahmen zu versagen ist. Auch die Änderung des Vertrags führt zu keinem anderen Ergebnis, da die belastende Wirkung zur Zahlung einer erhöhten Pacht von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien in der Zuschussvereinbarung ausgeglichen wurde.
Praxishinweis
Symbolische Entgelte zur Vermeidung einer Unentgeltlichkeit und den daraus folgenden Vorsteuerabzugsrisiken waren in der Praxis schon länger kritisch betrachtet worden. Ob im Kleinen oder bei größeren Unternehmenstransaktionen: Wir empfehlen, die zugrunde liegenden Verträge ganzheitlich daraufhin zu prüfen, ob ein möglicherweise nur zur Vereinfachung gewählter Preis den vom BFH angesprochenen Vergleichsmaßstäben entspricht oder nur als symbolisch vereinbart angesehen werden kann. Ein Ausweg aus der Besteuerung kann ein mittelbarer Zusammenhang der unentgeltlich erbrachten Leistung zu einer besteuerten Tätigkeit sein, wenn die unentgeltlich erbrachte Leistung diese besteuerte Tätigkeit fördert oder erst ermöglicht. Zu derartigen Fällen hatte der BFH unter anderem zum Fall der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (Aktenzeichen XI R 26/20) entschieden.