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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Hintergrund
Ab dem zweiten Quartal 2020 entwickelte sich eine Diskussion um den § 49 Absat. 1 Nummer 2 Buchstabe f) EStG, der dem Wortlaut nach die Besteuerung von Einkünften aus Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Staaten für in einem deutschen Register eingetragene Rechte begründet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass das Recht in Deutschland auch wirtschaftlich verwertet wird oder dass der Lizenzgeber oder Lizenznehmer in Deutschland ansässig sind oder einen anderen steuerlichen Bezug, zum Beispiel eine Niederlassung, in Deutschland haben. Es ist alleine ausreichend, dass die Rechte in einem deutschen Register eingetragen sind.
Nach dieser Bestimmung sind grenzüberschreitend gezahlte Lizenzgebühren für in einem deutschen Register eingetragene Rechte in Deutschland steuerpflichtig. Ferner sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines in einem deutschen Register eingetragenen Rechts ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig.
Nach einer Reihe von Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung hat das deutsche Finanzministerium zuletzt am 14. Juli 2021 eine Stellungnahme zum Vorgehen in solchen Fällen herausgegeben.
Aktuelle Entwicklungen
Am 29. Juni 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen zu dieser Bestimmung weiter Stellung genommen. Auf der Grundlage des vorherigen BMF-Schreibens vom 14. Juli 2021 wird im Wesentlichen die Antragsfrist verlängert. Es ist daher weiterhin wie folgt zu verfahren:
Verfahren zur Lizenzierung von Rechten
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Lizenzgebühren für in einem deutschen Register eingetragene Rechte in Deutschland steuerpflichtig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen.
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in DBA-Fällen, in denen Deutschland nicht zum Steuerabzug berechtigt sein soll, sieht die Stellungnahme die nachstehende Erleichterung vor. Gemäß BMF-Schreiben kann der Lizenznehmer bis zum 30. Juni 2023 (statt bisher bis zum 30. Juni 2022) einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Wohnsitz des Lizenznehmers (natürliche Person) bzw. Sitz und Ort der Geschäftsleitung (Kapitalgesellschaft) des Lizenznehmers befindet sich zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht in Deutschland,
- der Lizenzgeber ist zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat,
- der Lizenzgeber kann das DBA anwenden,
- der Lizenzgeber ist wirtschaftlicher Eigentümer der Lizenzgebühr,
- die Voraussetzungen der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regeln sind erfüllt,
- der Lizenzgeber stellt bis zum 30. Juni 2023 einen Freistellungsantrag.
Bei Lizenzgebühren aus verschiedenen Verträgen, die zwischen denselben Parteien gezahlt werden, können diese Gebühren in einem Antrag zusammengefasst werden.
Der Lizenznehmer kann diesen Freistellungsantrag auch rückwirkend stellen, wenn das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht.
Diese Erleichterung ist dann nicht anwendbar, wenn Zweifel an der Entlastungsberechtigung des Lizenzgebers nach DBA oder an dessen Anspruch auf Erstattung aufgrund von Anti-Treaty-Shopping-Vorschriften (zum Beispiel hybride Unternehmen oder doppelte Ansässigkeit) bestehen.
Bei Ablehnung des Antrags auf Freistellung durch die Finanzverwaltung hat der Lizenznehmer innerhalb eines Monats nach Ablehnung die entsprechende Steueranmeldung und -abführung für die gezahlten Lizenzgebühren durchzuführen. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Nächste Schritte
Wie bereits in unseren früheren Tax Alerts dargestellt, sollten die folgenden Schritte unternommen werden:
Nicht in Deutschland ansässige Personen sollten für vergangene Zeiträume prüfen, ob für in Deutschland eingetragene Rechte Lizenzzahlungen oder Veräußerungen erfolgt sind.
Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die Erleichterung aus dem neuen BMF-Schreiben auf die Lizenzgebühren anwendbar ist. Falls ja, sollte eine rückwirkende Freistellung bis zum 30. Juni 2023 beantragt werden.
Ist sie nicht anwendbar, müssen zur Vermeidung möglicher strafrechtlicher Konsequenzen für die entsprechenden Lizenzgebühren Quellensteuer angemeldet und abgeführt werden. Sofern ein DBA eine Befreiung vorsieht, könnte eine Erstattung der zu viel gezahlten Quellensteuer beantragt werden. Darüber hinaus gilt in diesen Fällen das Widerspruchsrecht des Steuerpflichtigen gegen die Erhebung der Quellensteuer.
Für künftige Lizenzgebühren sollte erwogen werden, eine Freistellungsbescheinigung für Abzugsteuer in Deutschland zu beantragen. Bei Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung können Lizenzgebühren quellensteuerfrei bzw. quellensteuermindernd gezahlt werden.
Für die Veräußerung von in einem deutschen Register eingetragenen Rechten ist eine Steuererklärung abzugeben. Sieht ein anwendbares DBA eine Freistellung vor und sind die Voraussetzungen der Erleichterung aus dem neuen BMF-Schreiben erfüllt, müsste jedoch kein Veräußerungsgewinn ermittelt werden.
Ob die Regelungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f) zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden, ist noch unklar. Es erscheint jedoch – auch aufgrund des neuen BMF-Schreibens und weiterer Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums – möglich, dass die Besteuerung von in einem deutschen Register eingetragenen Rechten ohne weiteren Bezug zu Deutschland für zukünftige Zeiträume aufgehoben wird.
Für weitere Informationen stehen die nachstehenden Kontaktpersonen gerne zur Verfügung:
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