Das Oberlandesgericht Nürnberg hat jüngst deutlich gemacht, welche Anforderungen an die gesetzlichen Vertreter in Bezug auf steuerliche Kontrollsysteme zu stellen sind. Die Entscheidung betrifft auch Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Das OLG Nürnberg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil deutlich gemacht, welche Anforderungen an die gesetzlichen Vertreter in Bezug auf (Tax) Compliance Management Systeme zu stellen sind. Im konkreten Streitfall ging es um die unterlassene Einführung eines Vier-Augen-Prinzips im Umgang mit kritischen Sachverhalten im Unternehmen.

 

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass Geschäftsführern eine besondere Sorgfalt bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten obliegt. Diese kann insbesondere dann als erfüllt angesehen werden, wenn eine unternehmensinterne Organisationsstruktur geschaffen wird, die die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns gewährleistet. Dies erfordert regelmäßig ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für das Unternehmen erfasst und kontrolliert werden können. Aus der sogenannten Legalitätspflicht leitet das OLG eine Compliance-Verpflichtung der Geschäftsleitung beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters ab, aus der weitere Einzelpflichten resultieren. Dazu gehören beispielsweise Überwachungspflichten, Vorkehrungen organisatorischer Art und Eingriffsmechanismen im Falle von Fehlverhalten, regelmäßige Kontrollen.

 

Diese Entscheidung untermauert damit die Notwendigkeit für jeden gesetzlichen Vertreter von Unternehmen als auch von öffentlichen Einrichtungen, ein Compliance Management System einzurichten. Ein solches System sollte sich dabei selbstverständlich auch auf den Bereich „Steuern“ (Tax Compliance) erstrecken. Eine Legalitätspflicht ist nicht auf gewerbliche Unternehmen beschränkt, sondern trifft öffentliche Hand und Gemeinnützige gleichermaßen; auch für diese ist daher angesichts der aktuellen Rechtsprechung ein Compliance Management System in gleicher Weise zu empfehlen.