-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten sind als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer des Abgangslandes befreit. Stattdessen muss der Erwerber im Bestimmungsland nach den dortigen Regeln einen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware versteuern.
Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt grundsätzlich in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich die Ware am Ende ihrer Beförderung oder Versendung befindet. Allerdings muss der Erwerber zusätzlich einen weiteren innergemeinschaftlichen Erwerb derselben Ware in noch einem anderen Mitgliedstaat versteuern, wenn er gegenüber dem Lieferer eine von diesem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet hat (in Deutschland siehe § 3d Satz 2 UStG). Dieser sogenannte „Straferwerb“ dient der Vermeidung von Steuerausfällen, weil nur durch die verwendete USt-IdNr. nachverfolgt werden kann, ob tatsächlich eine Erwerbsbesteuerung durch den Erwerber vorgenommen wurde. Ein Vorsteuerabzug aus diesem Straferwerb ist nicht möglich, weil die Besteuerung im richtigen Mitgliedstaat vorgenommen werden soll. Erst wenn die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsland der Ware nachgewiesen ist, entfällt der Straferwerb in dem anderen Mitgliedstaat.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 7. Juli 2022 (Rechtssache C-696/20, Rs. Dyrektor Izby Skarbowej w) hinsichtlich eines Sachverhalts aus dem Jahr 2021 (vor Einführung der sogenannten Quick Fixes) mit der Frage befasst, ob ein Straferwerb auch dann zur Anwendung kommt, wenn die vom Erwerber verwendete USt-IdNr. aus dem Land des Beginns der Beförderung / Versendung stammt. Diese Frage stellte sich zum einen, weil in diesem Sachverhalt der Straferwerb zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer führte.
Dem Urteil liegen irrig beurteilte Reihengeschäfte zwischen dem Lieferer A aus Polen, dem Zwischenhändler aus den Niederlanden und einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrierten Abnehmer C zu Grunde. Die Finanzverwaltung stellte fest, dass die erste Lieferung in dieser Lieferkette dem Grunde nach die (einzige) steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung sei. Da die Parteien abweichend von einer steuerpflichtigen Lieferung in Polen ausgegangen waren, hatte der Zwischenhändler B gegenüber dem Lieferer A seine polnische USt-IDNr. verwendet.
Aus jener Lieferung wurde dem Zwischenhändler B der Vorsteuerabzug versagt, weil die Lieferung steuerfrei hätte sein sollen. Aufgrund der Verwendung seiner polnischen USt-IdNr. wurde zusätzlich auch der Straferwerb ohne Vorsteuerabzug in Polen gegen B festgesetzt. Im Ergebnis resultierte für B eine Umsatzsteuerlast von 46 Prozent in Polen.
In seinem Urteil stellte der EuGH zunächst klar, dass ein Straferwerb auch dann Anwendung finden kann, wenn die vom Erwerber verwendete USt-IdNr. aus dem Abgangsland (hier: Polen) stammt. Hierfür sprächen Wortlaut und Sinn der Regelung. Im Ergebnis lehnt der EuGH im vorliegenden Fall jedoch die Anwendung des Straferwerbes ab, da es – mangels Abziehbarkeit der Vorsteuer aus der von A getätigten steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferung - für B insoweit bereits zu einer Belastung mit Umsatzsteuer komme. Da der Lieferer A nach nationalem Recht weiter zur Erhebung der polnischen Umsatzsteuer verpflichtet und B keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, würde die eigentlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit polnischer Umsatzsteuer belastet. Eine zusätzliche Belastung durch einen Straferwerb stünde nach Ansicht des EuGH nicht mit den übergeordneten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der umsatzsteuerlichen Neutralität im Einklang, zumal durch die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen ein Steuerausfall in Polen ausgeschlossen sei.
Praxishinweis
Auch wenn das Urteil den Anwendungsbereich des Straferwerbs im Lichte der Neutralität der Umsatzsteuer auf den ersten Blick einschränkt, stellt sich die Frage nach der Übertragbarkeit auf nationales Recht zum Rechtsstand seit dem 1. Januar 2020 (Einführung der sogenannten Quick Fixes). Der EuGH hat im Urteil offengelassen, ob Verwendung einer USt-ID-Nr. des Bestimmungslandes nach den Quick Fixes als materiell-rechtliche Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu betrachten ist. Sollte dies der Fall sein und ein Vorsteuerabzug aus mangels passender USt-IDNr. steuerpflichtig abgerechneten innergemeinschaftlichen Lieferungen möglich sein (so derzeit die Ansicht des Bundesfinanzministeriums), dann würde in einem gleichartigen Fall keine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer resultieren. Andernfalls stellte sich die Frage nach Korrekturmöglichkeiten vor einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. In jedem Fall zeigt das Urteil aus praktischer Sicht die weitreichenden Folgen der fehlerhaften Einordnung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften auf. Es bleibt unabdingbar, Reihengeschäfte auf ihre umsatzsteuerlichen Implikationen zu untersuchen, um Straferwerbe oder unerwünschte Registrierungsverpflichtungen zu vermeiden. Ob die Finanzverwaltung in dem erwarteten BMF-Schreiben zur Neuregelung der Reihengeschäfte näher auf diese Fragestellungen eingeht, bleibt abzuwarten.