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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2022 den Kernaspekten der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2022 (Aktenzeichen V R 37/21) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2021 (Aktenzeichen C-324/20, X Beteiligungsgesellschaft) zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Ausführung einer einmaligen Dienstleistung gegen Gewährung von Ratenzahlungen.
Der Tenor des Schreibens lautet, dass auf Ebene des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer im Rahmen der standardmäßigen Sollbesteuerung auf eine vollständig erbrachte Dienstleistung bereits in voller Höhe in dem Zeitpunkt entsteht und gegenüber der Finanzverwaltung anzumelden ist, in dem die Leistung als vollständig erbracht gilt.
Unerheblich für den Umfang der anzumeldenden und zu zahlenden Umsatzsteuer ist hierbei, ob dem Leistungsempfänger die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt wurde. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt.
Das BMF hat dazu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Der Änderung lassen sich die folgenden Kernaussagen entnehmen:
- Die Höhe der Entstehung der Umsatzsteuer bei einer vollständig erbrachten einmaligen Dienstleistung ist nicht vom Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Gegenleistung abhängig.
- Neben den bislang enthaltenen Kriterien erfordert eine umsatzsteuerliche Teilleistung, bei der die Umsatzsteuer insoweit nach Ablauf eines Teilleistungszeitraumes entsteht, nun überdies einen „kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter“.
- Abgrenzend hierzu liegt gerade keine Teilleistung vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt.
- Unternehmen können sich im Falle von Ratenzahlungen nicht auf die Regelungen zu Minderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berufen, da Ratenzahlungen keine Form der Uneinbringlichkeit von Entgelten darstellen.
Praxishinweis
Das Prinzip der Sollbesteuerung in der Umsatzsteuer gerät durch die vorgenannten Urteile und die sich anschließende Verwaltungsauffassung nicht ins Wanken. Unternehmen haben daher bei der Gewährung von Ratenzahlungen unter Umständen die Umsatzsteuer als Vorfinanzierungseffekt in ihre Planung einzubeziehen. Um diesem Effekt entgegenzusteuern, sollten leistende Unternehmer bereits bei Geschäftsanbahnung sorgfältig prüfen, ob sie zu erbringende Leistungen als umsatzsteuerliche Teilleistungen qualifizieren können, um so eine Neutralität der Umsatzsteuer schneller erreichen zu können.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Daher empfiehlt sich zudem eine Überprüfung von abgeschlossenen Leistungsbeziehungen, bei denen eine Ratenzahlung eingeräumt wurde, um etwaigen Risiken in einer Betriebsprüfung vorzubeugen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Sachverhalte.
Wir stehen jederzeit zu Ihrer Verfügung. Und freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Vielen Dank!
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