Geplantes Gesetz soll künftig den Zugriff auf die Gesundheitsdaten der Kranken- und Pflegekassen ermöglichen. Allerdings besteht bei dem Vorhaben noch Optimierungsbedarf. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Gerade in der Forschung können Gesundheitsdaten einen enormen Beitrag leisten, um beispielsweise Krankheiten vorzubeugen oder die medizinische Versorgung zu optimieren. Aus diesem Grund ist der Zugriff auf Gesundheitsdaten von Krankenkassen von großem Interesse. Bei diesen Gesundheitsdaten handelt es sich gleichzeitig aber auch um besonders sensible Daten, die nach Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen besonderen Schutz vor Zugriff und Nutzung durch Dritte genießen. Mit dem Entwurf des Gesundheitsdatenschutzgesetzes (GDNG) soll bald die Nutzung von Gesundheitsdaten dennoch datenschutzkonform ermöglicht werden. Dies sieht der Regierungsentwurf vom 1. November 2023 vor. Wir stellen das geplante Gesetzesvorhaben vor.

Datennutzung nur für gesetzlich definierte Zwecke

Um die Nutzung zu ermöglichen, soll das Forschungsdatenzentrum auf Antrag von Nutzungsberechtigten Zugriff auf die Gesundheitsdaten der Kranken- und Pflegekassen erteilen. Die Gesundheitsdaten dürfen dann ausschließlich zu den gesetzlich festgelegten Zwecken (unter anderem Forschung und Analyse) genutzt werden. Zwecke wie Marktforschung oder Werbung sind explizit ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind nicht nur öffentliche Einrichtungen. Auch private Institutionen sollen durch das Gesetz erstmalig die Möglichkeit haben – gesetzlich legitimiert – auf Gesundheitsdaten in großem Umfang zu Forschungszwecken zuzugreifen.

Entwurf wird auch kritisch gesehen

Am 15. November 2023 fand die Anhörung im Bundestag zu dem Gesetzesentwurf statt. Experten begrüßen die systematische Nutzung von Gesundheitsdaten. Der Gesetzesentwurf wird – in seiner jetzigen Fassung – in Teilen aber auch kritisch gesehen. So sind beispielsweise die zulässigen Nutzungsformen vage gehalten. Das GDNG erlaubt den Zugriff und das Verarbeiten von Gesundheitsdaten zu „medizinischen und pflegerischen Forschungszwecken“ und zu „statistischen Zwecken“. Es fehlt aber eine klare Definition, was konkret ein Forschungszweck ist und was unter Statistik zu fassen ist. Diese Rechtsunsicherheit ist bereits aus der Anwendung der Datenschutzgesetze bekannt und wird durch das GDNG in seiner derzeitigen Fassung nicht aufgelöst. Die Bundesärztekammer kritisierte im Rahmen der Anhörung die den Kranken- und Pflegekassen eingeräumte Möglichkeit, auf Basis von Leistungsdaten individuelle Auswertungen vorzunehmen, da aus diesen Daten keine validen Aussagen zur Früherkennung seltener Erkrankungen, Krebsrisiken oder von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen abgeleitet werden können.

Weitere Entwicklung beobachten

Ein sehr wichtiges und überfälliges Gesetz ist unterwegs. Allerdings mit Optimierungsbedarf. Wir beraten den Gesundheitssektor zu derzeitigen Möglichkeiten der datenschutzkonformen Datennutzung und Analyse. Wir stehen gerne für Fragen zu dem Gesetzesentwurf und seiner Entwicklung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung.