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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Ausgangslage und Zielsetzung
39,7 Kilogramm pro Person in Deutschland – so hoch war der Plastikverpackungsabfall je Einwohner pro Jahr in Deutschland laut statistischem Bundesamt im Jahr 2020. Um dem Aufkommen von Einwegplastik entgegenzuwirken, wurde auf Ebene der EU bereits am 5. Juni 2019 eine Richtlinie zur Verringerung von Plastikabfall aus Einwegprodukten verabschiedet.
Deutschland hat diese Richtlinie am 11. Mai 2023 mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in nationales Recht umgesetzt. Der Zweck der Abgabe: Es soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, auf allen Handelsstufen eine Verwendung von Mehrwegprodukten herzustellen, um einen nachhaltigen Handel bis zum Endverbraucher zu fördern.
Wer ist betroffen?
Das EWKFondsG sieht die Bildung eines neu eingerichteten Fonds vor, der – vereinfacht gesagt – eine Entlastung der Kosten für die Entsorgung von Einwegplastikabfall durch (öffentlich-rechtliche) Entsorgungsträger („Anspruchsberechtigte“) vorsieht.
Die Entsorgungsträger sollen Entlastungen für die folgenden Bereiche erhalten, in denen Kosten im Zusammenhang mit Einwegplastikprodukten typischerweise anfallen:
- Sammlungskosten
- Reinigungskosten
- Sensibilisierungskosten
- Datenerhebungs- und Übermittlungskosten
- Verwaltungskosten
Diese Entlastung wird durch die Erhebung ebenjener Plastikabgabe durch „Hersteller“ von Einwegplastikabfall finanziert.
Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind jedoch nicht zwangsläufig nur Produzenten von Einwegplastik, sondern auch
- Befüller
- Verkäufer
- Importeure
- Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie
- Fulfillment-Dienstleister,
die Einwegplastikprodukte erstmalig auf dem inländischen Markt bereitstellen beziehungsweise in Verkehr bringen. Auch nicht in Deutschland ansässige Unternehmen, die Einwegplastik im Inland in Verkehr bringen, sind grundsätzlich abgabeverpflichtet.
Wann ist zu melden?
Die neu eingeführte Abgabe gilt ab 1. Januar 2024. Die erste Meldung ist bis zum 15. Mai 2025 für das Kalenderjahr 2024 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zu übermitteln und jährlich einzureichen. Auf dieser Basis erlässt das BMUV einen Bescheid, der die Grundlage für die Zahlung der Abgabe seitens der Hersteller im Sinne des EWKFondsG darstellen wird. Die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig.
Zur Erfüllung der Abgabepflichten haben sich Hersteller beim BMUV zu registrieren. Eine entsprechende Meldestelle wird das Ministerium zeitnah einrichten. Die gleichen Fristen gelten für die Anspruchsberechtigten (öffentlich-rechtlichen) Entsorgungsträger aus dem Fonds.
Was ist zu melden?
Neben den Grundangaben des abgabeverpflichteten Unternehmens sind folgende Bewegungsdaten gegenüber dem BMUV bezüglich der im Vorjahr (erstmalig: 2024) erstmalig am Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte (aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm) zu deklarieren. Die von der Abgabeverpflichtung umfassten Produkte sind in Anlage 1 zum EWGFondsG aufgelistet. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Lebensmittelbehälter zum Verzehr „Dine-In“ oder „To-Go,
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
- Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern,
- Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
- leichte Kunststofftragetaschen,
- Feuchttücher, gemeint sind getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,
- Luftballons,
- ausgewählte Tabakprodukte,
- Feuerwerkskörper (ab 2026).
Die Höhe der Abgabe errechnet sich wie folgt:
Menge je Produktart in Kilogramm x Gebührensatz des Produkts in Kilogramm
Das Ministerium wird die konkrete Höhe der anzuwendenden Gebührensätze bis zum 31. Dezember 2023 festlegen.
Die Meldung gegenüber dem BMUV bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne des Verpackungsgesetzes oder einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
Befreit von der Abgabepflicht sind Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 des EWGFondsG oder ausschließlich Getränkepfandflaschen erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft haben.
Anspruchsberechtigte Entsorgungsträger haben sich ebenfalls beim BMUV zu registrieren und neben ihren Grundangaben auch Angaben zur Höhe der folgenden entstandenen Kosten im Zusammenhang mit Leistungen zu Einwegplastik zu deklarieren. Konkret betrifft dies Angaben zu den
- die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
- die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
- die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
- die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
Was geschieht bei Missachtung der Abgabeverpflichtungen?
Sofern abgabeverpflichtete Unternehmen eine Registrierung unterlassen, sieht das EWGFondsG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Versäumen Anspruchsberechtigte die rechtzeitige Abgabe ihrer Meldung, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds ausgeschlossen.
Praxishinweis
Unternehmen sollten die kommenden Monate unbedingt nutzen, um mögliche Meldepflichten nach dem EWGFondsG zu identifizieren. Besteht eine Meldepflicht, ist sicherzustellen, dass auf Basis der vorhandenen Datenlage Art und Gewicht der meldepflichtigen Produkte bereitgestellt werden kann.
Dazu sollten betroffene Unternehmen ihre internen Prozesse gegebenenfalls anpassen. Diesbezüglich besteht ein vergleichsweise kurzes Zeitfenster, da der meldepflichtige Zeitraum am 1. Januar 2024 beginnen wird. Auch anspruchsberechtigte Entsorgungsträger sollten sicherstellen, dass die vorhandene Datenlage alle erforderlichen Angaben für Zwecke der Erstattung aus dem Einwegkunststofffonds enthält.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung, Prüfung oder Bestätigung der Meldungen an das BMUV.