Damit drohen die im Steueroasen-Abwehrgesetz verankerten Abwehrmaßnahmen bereits ab dem 1. Januar 2024 auch für Russland und die anderen neu in der EU-Blacklist aufgenommenen Jurisdiktionen zu gelten.
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Der ECOFIN-Rat hat am 14. Februar 2023 die EU-Liste nicht kooperativer Länder („EU-Blacklist“) aktualisiert und die Liste nunmehr um Russland, Costa Rica, die Marshallinseln und die Britischen Jungferninseln ergänzt.

Damit umfasst die Liste nunmehr sechzehn Länder. Neben den oben aufgeführten Jurisdiktionen, verstoßen die folgenden Staaten gegen die Maßgaben der EU: Amerikanisch-Samoa, die Amerikanischen Jungferninseln, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, und Vanuatu.

Für Deutschland hat die EU-Blacklist insbesondere Bedeutung für die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG), welches Mitwirkungs- und Abwehrmaßnahmen vorsieht mit dem Ziel, Geschäftsvorgänge mit nicht kooperativen Jurisdiktionen einzudämmen und zu sanktionieren. Die gemäß StAbwG nicht kooperativen Länder richten sich grundsätzlich nach der EU-Blacklist, wobei die entsprechenden Länder gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 StAbwG in einer gesonderten Steueroasen-Abwehrverordnung zu benennen sind. Wird, wovon auszugehen ist, die Steueroasen-Abwehrverordnung somit bis Ende 2023 um die neu in die EU-Blacklist aufgenommenen Länder erweitert, greifen entsprechend dem Drei-Stufenplan des StAbwG folgende Abwehrmaßnahmen für Geschäftsbeziehungen mit den neuen nicht kooperativen Staaten:

Stufe 1: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2024

  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 Prozent an einer in einem der oben genannten Länder ansässigen Gesellschaft beteiligt, ist die ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft für ihre gesamten niedrig besteuerten Einkünfte anzusehen. Dies hat zur Folge, dass sämtliche niedrig besteuerte Einkünfte der deutschen Gesellschaft steuerpflichtig hinzugerechnet werden.
  • Quellensteuermaßnahmen: Die Anwendung des § 50a Absatz 2 Satz 1 EStG, der einen Steuerabzug bei bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger vorsieht, wird auf folgende Einkünfte der in nicht kooperativen Ländern ansässigen Personen erweitert:
    • Erbringung von Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,
    • Handel mit Waren oder Dienstleistungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen,
    • Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind,
    • Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen gegenüber in Deutschland ansässigen Personen.

Bei Vorliegen dieser Geschäftsbeziehungen sind die inländischen Geschäftspartner verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag der gesamten Einkünfte einzubehalten und an den inländischen Fiskus abzuführen.

  • Nichtanwendung von Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommensvorteile werden nicht gewährt („qualifizierter Treaty-override“ gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 StAbwG).
  • Erhöhte Mitwirkungspflichten: Der Steuerpflichtige hat über Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen in den jeweiligen Staaten umfangreiche Aufzeichnungen zu erstellen und diese – ohne Aufforderung – innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Stufe 2: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026

  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen: § 8b KStG und Entlastungen entsprechend den Doppelbesteuerungsabkommen finden keine Anwendung.

Stufe 3: Maßnahmen ab dem 1. Januar 2027

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnern, die in den oben genannten nicht kooperativen Ländern ansässig sind.

Zudem ist über Geschäftsbeziehungen mit in den genannten Staaten ansässigen verbundenen Unternehmen, aus denen ein Betriebsausgabenabzug in Deutschland resultiert, eine DAC6-Meldung erforderlich.

Voraussetzung für die vorgesehenen Sanktionen ist, dass das entsprechende Steuerhoheitsgebiet dann immer noch auf der EU-Black-List beziehungsweise der Verordnung aufgeführt wird.

Auf Grund der angestrebten Geltung ab dem 1. Januar 2024 sollten Steuerpflichtige sehr zeitnah prüfen, ob sie Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in den betroffenen Ländern unterhalten. In solchen Fällen ermitteln wir gern, welche Steuerfolgen drohen und beraten Sie, wie reagiert werden kann und sollte.

Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden!