Bestimmten Unternehmen werden künftig Verpflichtungen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner auferlegt. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Expertinnen Dr. Claudia Schrimpf-Dörges und Tanja Gemünden sowie unserem Experten Fabian Müller.

Das Europäische Parlament äußerte sich am 1. Juni 2023 zu dem Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und ebnete damit den Weg für die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten. Nunmehr haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament am 14. Dezember 2023 eine vorläufige Einigung über die CSDDD – die Europäische Lieferkettenrichtlinie – erzielt. Die Einigung wird bestimmten Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner auferlegen. Dabei wird im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht nur die vorgelagerte Wertschöpfungskette, sondern es werden auch Teile der nachgelagerten Wertschöpfungskette betrachtet. 

Gemäß der vorläufigen Einigung soll der Anwenderkreis der CSDDD wie folgt abgegrenzt werden:

  • Große EU-Unternehmen fallen in den Anwenderkreis, wenn diese mehr als 500 Mitarbeitende haben und einen weltweiten jährlichen Nettoumsatzerlös von mindestens 150 Millionen Euro erwirtschaften.
  • Unternehmen außerhalb der EU, sogenannte Nicht-EU-Unternehmen, fallen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie in den Anwenderkreis, sofern diese einen jährlichen Nettoumsatzerlös von mindestens 150 Millionen Euro innerhalb der EU erzielen. Die EU-Kommission ist verpflichtet, eine Liste der von der CSDDD betroffenen Nicht-EU-Unternehmen zu veröffentlichen.
  • Der Finanzsektor wird zunächst vorübergehend vom Anwenderkreis der Richtlinie ausgenommen. Jedoch wird es eine Überprüfungsklausel („review clause“) geben, die basierend auf einer Folgenabschätzung („impact assessment“) eine künftige Einbeziehung des Sektors ermöglicht.

Unternehmen müssen "Übergangsplan" verabschieden

Neben den Verpflichtungen hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf die Umwelt müssen Unternehmen auch einen sogenannten Übergangsplan verabschieden und nach besten Bemühungen umsetzen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius in Einklang stehen.

Gerade im Hinblick auf die Haftung ergeben sich im Vergleich zum LkSG gravierende Unterschiede. Neben der Haftung von Unternehmen für Sorgfaltspflichtenverletzungen umfassen die Strafen das öffentliche Anprangern unfairer Geschäftspraktiken sowie Geldstrafen von bis zu 5 Prozent des weltweiten jährlichen Nettoumsatzerlöses.

Annahme voraussichtlich bis April 2024

In einem finalen Schritt muss die erzielte vorläufige Einigung zur CSDDD vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament gebilligt und förmlich angenommen werden. Die letzte Plenarsitzung des Europäischen Parlaments wurde im Hinblick auf die im Juni 2024 stattfindende Europawahl bereits für April 2024 angesetzt. Insofern kann mit einer Annahme der Direktive bis zum kommenden April gerechnet werden.