Die Absenkung der EEG-Umlage ermöglicht es einem größeren Kreis an Unternehmen, sich vollständig von der Konzessionsabgabe Strom befreien zu lassen. Was Sie bei einem entsprechenden Antrag beachten sollten.

Die aktuell sehr hohen Energiekosten belasten viele Unternehmen ganz außerordentlich. Umso wichtiger ist es, jedes denkbare Entlastungsverfahren im Bereich der Energiekosten zu nutzen.

Nach und trotz der Absenkung der EEG-Umlage auf 0,00 Euro besteht eine Vielzahl weiterer Einsparungspotenziale, die möglicherweise noch nicht in allen Unternehmen bekannt sind. So ist es bei der Erfüllung gesetzlich normierter Parameter beispielsweise möglich, sich vollständig von der Konzessionsabgabe zu befreien. Ein Unternehmen, das einen entsprechenden Antrag stellt, muss gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen, dass sein Einkaufspreis für Strom unter dem Durchschnittswert liegt, den das Statistische Bundesamt jährlich veröffentlicht. Dieser Durchschnittspreis konnte durch die der Berechnung zugrunde liegende Formel bisher regelmäßig lediglich von den Unternehmen unterboten werden, die ausnahmsweise und auf gesonderten Antrag eine begrenzte EEG-Umlage zu zahlen hatten. Mit der oben genannten antragslosen Absenkung der EEG-Umlage für alle Stromverbraucher ist es erwartungsgemäß einer deutlich größeren Zahl an Unternehmen möglich, sich von dieser Abgabe befreien zu lassen.

Praxishinweis

Für das Kalenderjahr 2022 liegt der gültige Grenzpreis bei 15,15 Cent pro Kilowattstunde netto. Liegt Ihr Beschaffungspreis unter diesem Wert, sollten Sie diese Chance nutzen. Bitte beachten Sie: Ihr entsprechender Antrag gegenüber dem Netzbetreiber bedarf zwingend eines Prüfvermerks durch einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer. Gerne prüfen wir für Sie und gemeinsam mit Ihnen, ob der Antrag für Ihr Unternehmen in Frage kommt und erstellen Ihnen ein Angebot über unsere Dienstleistung. Sprechen Sie uns an!