-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Hintergrund
Juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) sind mit ihren BgA körperschaftsteuerpflichtig. Hierbei ist jeder BgA als eigenes Gewinnermittlungssubjekt zu betrachten. Im zugrundliegenden Streitfall unterhielt eine Kommune (im Weiteren: Kommune A) einen BgA „Kurbetrieb“.
Am Weihnachtsmarkt der Nachbarkommune (Kommune B) beteiligte sich A mit einem Glühweinstand (Verkauf von Glühwein, Kinderpunsch, Jägertee und Speckbroten). Neben dem Ausschankfenster platzierte sie einen Prospektständer mit Broschüren, in denen für Urlaub in der Kommune A geworben wurde. Bewirtschaftet wurde der Glühweinstand durch von örtlichen Vereinen zur Verfügung gestellten Arbeitskräften. Die Vereine erhielten hierfür 85 Prozent des erwirtschafteten Überschusses. Der Rest verblieb bei der Gemeinde A.
Die ihr entsprechend zustehenden Einnahmen aus dem Glühweinstand fasste sie mit den Verlusten aus dem Kurbetrieb zusammen. Nach Ansicht des Betriebsprüfers im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Kommune A handelt es sich bei dem Glühweinverkauf um einen eigenständigen BgA, er erließ deshalb entsprechende Bescheide. Das Finanzgericht München urteilte zugunsten der Kommune und hob die entsprechenden Bescheide des Finanzamts auf.
Dagegen richtete sich das Finanzamt mit der Revision beim BFH, der die Klage zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückverwiesen, aber bereits Folgendes festgestellt hat:
Entscheidung des BFH
BgA von jPöR als Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben, können nach den Regelungen im Körperschaftsteuergesetz unter bestimmten Umständen zusammengefasst werden. Dies ist möglich, wenn
- die BgA gleichartig sind,
- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige, technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
- es sich um sogenannte Versorgungsbetriebe handelt.
Im vorliegenden Fall hat die Kommune A den von ihr unterhaltenen BgA „Kurbetrieb“ mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Glühweinstands zusammengefasst.
Nach Ansicht des BFH ist eine Gleichartigkeit im Sinne der vorgenannten Aufzählung nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Betätigungen im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden. Entsprechend sei hier auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen und nicht auf die damit verfolgten Ziele der Kommune. Eine gleichartige Tätigkeit könne vorliegen, wenn sich die gewerblichen Betätigungen zwar unterscheiden, aber einander ergänzen.
Im vorliegenden Fall jedoch sei der Betriebszweck des Glühweinstandes Touristenwerbung und gehe wesentlich weiter als der Betriebszweck des BgA „Kurbetrieb“.
Gleichartigkeit richtet sich nach äußerem Erscheinungsbild der Betriebe
Für die Gleichartigkeit komme es nicht auf die übergeordneten Betriebszwecke aus Sicht der Trägerkörperschaft an. Vielmehr richtet sie sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Betriebe. Unter diesem Aspekt liegen im streitgegenständlichen Fall keinesfalls – auch nicht unter dem Aspekt des „einander Ergänzens“ – gleichartige Betriebe vor. Beim BgA „Glühweinstand“ handele es sich um einen gastronomischen Verkaufsstand außerhalb des Gemeindegebiets A, an dem Speisen und Getränke gegen Entgelt an Besucher eines Weihnachtsmarkts abgegeben werden. Der BgA „Kurbetrieb“ sei demgegenüber ein Konglomerat verschiedener Aktivitäten und Dienstleistungen der Kommune A im Zusammenhang mit der Förderung des Tourismus im Gemeindegebiet. Das einzig erkennbare verbindende Element zwischen beiden Betätigungen sei der am Glühweinstand platzierte Prospektständer mit Werbematerial für den Tourismus in der Gemeinde A. Dieser reiche jedoch nach Ansicht des BFH nicht aus, um von einem „einander Ergänzen“ im Sinne des Gleichartigkeitstatbestandes ausgehen zu können.
Gestalten Sie Ihren individuellen Informationsbedarf: Abonnieren Sie hier unsere kostenlosen Newsletter.