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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Weiterhin herausfordernd bleibt der Umgang mit Benefits für Mitarbeitende wie etwa Gutscheinen. Dieser wichtige Baustein im Bereich der Personalgewinnung und Personalpflege steht weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung.
Nachfolgend fassen wir Ihnen ausgewählte aktuelle Themen kurz zusammen:
Homeoffice-Pauschale
Erfreulicherweise erfolgte im Gesetzgebungsverfahren noch eine positive Anpassung hinsichtlich der sogenannte Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG). Diese wird von bisher 5 Euro auf nunmehr 6 Euro pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro wird auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht. Damit geht der Gesetzgeber über die zunächst im Regierungsentwurf angestrebte Begrenzung des Abzugsbetrags in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr hinaus. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Die Homeoffice-Pauschale wird wie bisher in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind jedoch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Der Gesetzgeber hat eine rückwirkende Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2022 um 0,03 Euro pro Entfernungskilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro beschlossen. Die Erhöhung gilt ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Entfernung bis 20 km bleibt es bei den bisherigen Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Für die Regelung zur Erhöhung der Entfernungspauschale gilt die Befristung bis zum Jahr 2026 (BMF Schreiben vom 18. November 2023, BStBl 2021 I S. 2315). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG Gebrauch machen und ihren Beschäftigten einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss gewähren, können die Erhöhung ebenfalls berücksichtigen.
Inflationsausgleichsprämie
Durch das Gesetz zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Arbeitgeber können demnach bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Prämie von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Finanzverwaltung hat dazu einen umfassenden FAQ Katalog veröffentlicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten besonderes Augenmerk auf das sogenannte Zusätzlichkeitskriterium legen.
Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023
Praxisrelevant sind auch die Änderungen in den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023. Neben vielen redaktionellen Anpassungen enthalten die Richtlinien die aktualisierte Auffassung der Finanzverwaltung im Bereich der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG, der Firmenwagenversteuerung und der Gewährung von Annehmlichkeiten. Während einige Ausführungen zu begrüßen sind, werden sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch mit einer teilweise restriktiveren Auffassung der Finanzverwaltung bei Massesachverhalten auseinandersetzten müssen.
In der Praxis werden insbesondere die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Abrechnung von grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Herausforderungen stellen. Während Arbeitgeber durch die nunmehr geforderte Anwendung der sogenannten Tagestabelle mit erhöhtem administrativem Aufwand rechnen müssen, werden die Beschäftigten den erhöhten Steuerabzug direkt bei der Gehaltsabrechnung bemerken.
Gutschein-in-Gutschein Lösungen
Nachdem die Übergangsregelung für Gutscheine von sogenannten Marketplace-Anbietern wie AMAZON zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bemüht, ihren Mitarbeitenden vergleichbar attraktive Lösungen anzubieten. Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zu möglichen Gestaltungen in diesem Zusammenhang in dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (BStBl 2022 I S. 242) dargelegt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten aktuelle Entwicklungen jedoch aufmerksam verfolgen. So hat die Finanzverwaltung erst kürzlich ihre Rechtsauffassung zu sogenannten Universalgutscheincodes konkretisiert: Universalgutscheincodes mit anschließender Auswahl eines Zielgutscheins sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Geldleistungen! Sie profitieren daher nicht von der sogenannten 50-Euro-Freigrenze.