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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Die hierzu getroffenen EU-Sonderregelungen gelten nur noch für einen auslaufenden Übergangszeitraum. Deshalb haben sich nun die Sozialversicherungsträger Österreichs und Deutschlands zusammengeschlossen und eine Rahmenvereinbarung getroffen, die Arbeitnehmern ermöglichen soll, Telearbeit bis zu 40 Prozent im Wohnsitzstaat zu verrichten, ohne dass hierdurch eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters erwächst. Damit eröffnet die Rahmenvereinbarung eine praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeit. Die Rahmenvereinbarung ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt.
EU-Sonderregelung in der Pandemie
Grundsätzlich ist nach der europäischen sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsverordnung (VO (EG) 883/2004 vom 29. April 2004) geregelt, dass eine Person stets nur den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts eines Staates unterliegt. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 13. Mai 2022 (letzte Änderung vom 14. November 2022) verwiesen. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Telearbeit sind solche Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) ihrer Tätigkeit ausüben.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden für grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter, die in ihrem Wohnsitzstaat im Home Office sogenannte Telearbeit verrichten, zeitlich begrenzte Sonderregelungen eingeführt. Demnach führte eine verstärkte Tätigkeit im Wohnsitzstaat nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts. Diese Sonderregelung war grundsätzlich bis zum 1. Juli 2022 begrenzt, wurde jedoch bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland
Mit Auslaufen der Übergangzeit der Sonderregelungen greifen ab dem 1. Juli 2023 wieder die allgemeinen Grundsätze des Sozialversicherungsrechts. Um einer abrupten Umstellung entgegenzuwirken, haben Österreich und Deutschland vereinbart, dass Arbeitnehmer auf Antrag bis zu 40 Prozent ihrer Telearbeit im Wohnsitzstaat verrichten können, ohne einen Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung auszulösen. Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann jedoch höchstens für 2 Jahre beantragt werden und durch Verlängerungsanträge erweitert werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung findet ausschließlich im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich Anwendung. Sie betrifft damit ausschließlich Fälle, in denen sich die Betriebstätte, an welcher der Arbeitnehmer üblicherweise tätig wird, in dem einen Vertragsstaat und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, an dem dieser die Telearbeit (Home Office) ausübt, in dem anderen Vertragsstaat befindet.
Für die Anwendung der Rahmenvereinbarung muss die Person eine abhängige Beschäftigung gemäß dem EU-Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (aktuelle Fassung vom 14. November 2022) ausüben. Die Tätigkeit muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Weiterhin ist entscheidend, dass die Tätigkeit sowohl in dem Staat, in dem die Betriebsstätte des Arbeitgebers sich befindet, als auch im Wohnsitzstaat (unter Einsatz von Informationstechnologie) ausgeübt wird. Unschädlich ist eine Telearbeit von bis zu 40 Prozent im Wohnsitzstaat. Der Arbeitnehmer verbleibt – sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde – für den Anwendungszeitraum der Rahmenvereinbarung (derzeit 2 Jahre) im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem sich das Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.
Um von der Rahmenvereinbarung zu profitieren, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Die österreichische Dachverband der Sozialversicherungen hat hierzu ein Antragsformular auf ihrer Webseite veröffentlicht. Anträge für Deutschland sind nach derzeitigem Stand an die DVKA zu richten.
Zeitliche Anwendung der Rahmenvereinbarung und Ausblick
Durch die Verlängerung der Pandemie-Sonderregelung bis zum 30. Juni 2023, ist diese weiterhin vorrangig anzuwenden. Daher würde die Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich frühestens ab dem 1. Juli 2023 greifen; auch wenn ein Antrag bereits einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2023 betrifft. Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass die Rahmenvereinbarung auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet ist.
Auch für weitere Länder sind ähnliche Regelungen zu erwarten. Arbeitgebern ist empfohlen, sich frühzeitig mit Fällen der grenzüberschreitenden Tätigkeit und ihrer sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beschäftigen.
Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner rund um die Thematik zur Verfügung und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Ausgestaltung in Ihrem Unternehmen.
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