Ende Februar hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) das endgültige Schreiben zur Anwendung des sogenannten Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Darin hat sich die Finanzverwaltung insbesondere zu der Frage geäußert, wann ein Gebäude für hoheitliche Tätigkeiten genutzt wird.

Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage ist zu prüfen, ob der Verkauf der Anlage mit 19 oder 0 Prozent Umsatzsteuer erfolgen muss.

Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 angeschafft werden, sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Anwendung eines Steuersatzes von 0 Prozent vor, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Es handelt sich um die Anschaffung einer Anlage (keine Instandhaltung)
  • Bei einer Leistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister von 30 bis 100 Kilowatt (peak) muss die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Bei einer Leistung bis 30 Kilowatt (peak) gelten die Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung dient ein Gebäude dem Gemeinwohl, wenn es für hoheitliche Tätigkeiten verwendet wird. In den Fällen, in denen eine gemischte Nutzung für hoheitliche und wirtschaftliche Zwecke erfolgt, darf die hoheitliche Nutzung nicht zu stark hinter die wirtschaftliche Nutzung zurücktreten oder die unschädliche Nutzung durch die schädliche Nutzung bedingt sein (zum Beispiel Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex). Eine hoheitliche Nutzung tritt dann nicht zu stark hinter die wirtschaftliche Nutzung zurück, wenn mindestens 10 Prozent der Gebäudefläche hoheitlich genutzt werden. 

Praxishinweis

Der Gesetzgeber stellt auf die grundsätzliche Nutzung des Gebäudes ab und unterscheidet nicht danach, ob der Käufer der Photovoltaikanlage selbst der Nutzer ist oder das Gebäude vermietet.

Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anschaffung vorliegen müssen. Eine Änderung der Verhältnisse im nachfolgenden Zeitraum ist nicht entscheidend, sofern diese nicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bekannt ist.