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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Expertinnen Christina Busch und Juliane Diester.
Im Vorjahr haben sich mehr als 130 Staaten auf eine globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) geeinigt. Unternehmen aus der Transport- und Logistikbranche agieren im internationalen Umfeld und viele von ihnen übersteigen die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro, sodass auch sie betroffen sein werden. Sie sollten sich deshalb schon jetzt mit den komplexen Herausforderungen von Pillar 2 beschäftigen.
Am 8. Oktober 2021 haben sich mehr als 130 Staaten dem „2-Säulen-Modell“ des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD angeschlossen. Die erste Säule (Pillar 1) regelt die Verteilung von Besteuerungsrechten, während die zweite Säule die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (GloBE) in Höhe von 15 Prozent vorsieht. Nach den Modellregelungen der OECD und der im Dezember 2023 beschlossenen EU-Richtlinie fallen Unternehmensgruppen mit einem konsolidiertem Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in zwei der vorangegangenen vier Jahre in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.
Mit ihrem multinationalen Footprint sowie der damit oft verbundenen signifikanten Unternehmensgröße ist davon auszugehen, dass auch viele mittelständisch geprägte Unternehmen aus der Transport- und Logistikbranche von Pillar 2 betroffen sein werden. Aus den folgenden Gründen empfehlen wir daher gerade diesen Unternehmen eine frühzeitige Beschäftigung mit den Herausforderungen der globalen Mindestbesteuerung im Sinne von Pillar 2.
Anwendungszeitraum rückt näher
Die Einführung der Pillar 2-Regelungen wird auf EU-Ebene zum 1. Januar 2024 erfolgen. Die entsprechende EU-Richtlinie ist im Dezember 2023 von allen Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen worden. Im ersten Quartal 2023 wird der deutsche Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Regelungen in nationales Recht erwartet. Zudem hat die OECD im Dezember 2022 übergangsweise Vereinfachungsregeln, so genannte Safe Harbours, sowie zwei Konsultationsdokumente zu Streitbeilegungsmechanismen zwischen den Staaten und zu den erforderlichen Angaben im GloBE-Information Return veröffentlicht. Anfang Februar 2023 folgte die Administrative Guidance der OECD, die als Richtlinie für die einheitliche Auslegung und verwaltungstechnische Umsetzung der Modellregelungen dienen soll.
Datenbeschaffung ist große Herausforderung
Die Datenbeschaffung zur Erstellung der GloBE-Erklärung stellt für von Pillar 2 betroffene Unternehmen eine große Herausforderung dar. Denn zur Berechnung der Effective Tax Rate (ETR) ist es erforderlich, dass für jede einzubeziehende Konzerngesellschaft und Betriebsstätte sowohl zur Ermittlung der Covered Taxes, als auch zur Ermittlung des GloBE-Einkommens zahlreiche Daten erhoben werden. Der Ausgangspunkt der Berechnungen der ETR ist zwar die sogenannte Handelsbilanz 2 (HB 2), also die in den Konzernabschluss ohnehin einfließenden Daten der Einheit vor Konsolidierung, aber es sind dann noch zahlreiche Anpassungen zu den erfassten Steuern und dem Ergebnis vorzunehmen. Die für diese Anpassungen erforderlichen Daten betreffen unterschiedliche Bereiche wie etwa Veräußerungsgewinne, Ergebniszuordnung bei Personengesellschaften, Betriebsstätten und Dividenden und werden in der Regel nicht komprimiert im bisher verwendeten Rechnungslegungssystem, Tax Reporting oder Country-by-Country Reporting (CbCR) für alle relevanten Gesellschaften abrufbar sein. Zudem ist für Betriebsstätten und nicht konsolidierte Konzerneinheiten die Datenlage bereits aufgrund der nicht vorhandenen HB 2 schwierig.
Für Erleichterungen muss einer von drei Tests bestanden werden
Übergangsweise Vereinfachungsregeln durch die „Safe Harbours“ der OECD können für Wirtschaftsjahre innerhalb des Übergangszeitraums 2024 bis 2026 in Anspruch genommen werden. Zur Ermittlung, ob diese Erleichterungen in der jeweiligen Jurisdiktion des Konzerns in Anspruch genommen werden können, sind drei Tests vorgesehen, die auf der Grundlage von bereits vorhandener Finanz- und CbCR-Daten durchgeführt werden können:
- De Minimis Test: In einer Jurisdiktion ist der Umsatz niedriger als 10 Millionen Euro und der Gewinn geringer als eine Million Euro. Sowohl der Umsatz als auch der Gewinn ermitteln sich dabei aus dem CbCR.
- Simplified ETR Test: Die ETR beträgt in der jeweiligen Jurisdiktion über 15 Prozent (in 2023 und 2024), über 16 Prozent (in 2025) und über 17 Prozent (in 2026). Die ETR kann dabei vereinfacht berechnet werden mittels der in der Rechnungslegung erfassten laufenden und auch latenten Steuern als Covered Taxes im Verhältnis zum Einkommen, das im Rahmen des CbCR ermittelt worden ist. Anpassungen sind nur in wenigen Fällen vorzunehmen.
- Routine Profits Test: Der Gewinn vor Steuern laut CbCR ist in der jeweiligen Jurisdiktion niedriger als der Wert, der sich aus der Berechnung der substanzbasierten Freistellung von Erträgen gemäß den Modellregelungen der OECD (Artikel 5.3) ergibt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus fünf Prozent der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und fünf Prozent der Buchwerte von berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögensgegenständen, wobei für einen Übergangszeitraum zunächst höhere Prozentsätze von zehn und acht Prozent anzuwenden sind.
Wird in einer Jurisdiktion einer der drei zuvor genannten Tests erfüllt, wird die Top-up Tax für diese Jurisdiktion auf null reduziert und der GloBE Information Return muss mit weniger Angaben versehen werden.
Praxishinweis
Somit bestehen zwar erhebliche Erleichterungen für Konzerne, die in den Anwendungsbereich von Pillar 2 fallen, jedoch muss nach wie vor sichergestellt werden, dass für jede Jurisdiktion, in der sich Constituent Entities befinden, ein GloBE Information Return abgegeben wird. Aufgrund der hohen Komplexität und des knappen Zeitraums bis zur Anwendbarkeit der Regelungen gilt es für Unternehmen, zeitnah Sicherheit bezüglich ihres persönlichen Anwendungsbereichs zu erlangen, um mögliche weitere Schritte analysieren und einleiten zu können.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Pillar 2 – sprechen Sie uns an!