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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Am 20. Dezember 2022 hat die OECD, rund ein Jahr nach Veröffentlichung der Modellregelungen zu Pillar 2, drei Dokumente veröffentlicht, die zum einen verabschiedete Regelungen hinsichtlich „Safe Harbours and Penalty Relief“ vorstellen und zum anderen zur Konsultation bezüglich der vorgestellten Regelungen zum „GloBE Information Return“ und zu Streitbeilegungsmechanismen aufrufen. Zudem veröffentlichte die OECD Anfang Februar 2023 „Administrative Guidance“, die als Richtlinie für die einheitliche Auslegung und die Umsetzung der Modellregelungen durch die Verwaltung dienen soll.
Erleichterungen bei Safe Harbours geplant
Die Regelungen zu den Safe Harbours betreffen vor allem übergangsweise Erleichterungen für den Einführungszeitraum von Pillar 2. Diese sollen demnach für Wirtschaftsjahre innerhalb des Übergangszeitraums 2024 bis 2026 in Anspruch genommen werden können. Für diesen Einführungszeitraum sollen weiterhin Sanktionen reduziert werden, wenn der betroffene Konzern angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der Modellregelungen nachweisen kann. Neben den übergangsweisen Erleichterungen zieht die OECD nun auch in Erwägung, dauerhafte „Safe Harbours“ einzuführen, die nach derzeitigem Stand an die Übergangsregelungen angelehnt sein werden.
Für die Inanspruchnahme der übergangsweisen Safe Harbour Regeln muss einer von drei möglichen Tests erfüllt werden. Für die dafür erforderlichen Berechnungen darf auf Daten aus dem Country-by-Country Reporting (CbCR) und auf die in der Rechnungslegung bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden, wodurch die Berechnungen und der Nachweis der Safe Harbours im abzugebenden GloBE Information Return erheblich vereinfacht werden. Zu beachten ist, dass die Regelungen einen „once out, always out“ Ansatz vorsehen. Das heißt, wenn eine Jurisdiktion in einem Jahr keinen Gebrauch von den Safe Harbour Regeln macht, obwohl sie in den Anwendungsbereich der GloBE-Regelungen fällt, kann sie auch in den folgenden Jahren keine der Erleichterungsregeln in Anspruch nehmen.
- De Minimis Test: Der Umsatz aller Geschäftseinheiten in der Jurisdiktion beträgt weniger als 10 Millionen Euro und der Gewinn ist geringer als eine Million Euro im betreffenden Jahr. Der Umsatz und Gewinn ermitteln sich dabei wiederum aus dem CbCR, wodurch die Durchführung dieses Tests wenig aufwendig ist, jedoch auch nur für Jurisdiktionen mit kleineren Einheiten relevant sein wird.
- Simplified ETR (Effektive Tax Rate) Test: Die ETR beträgt in der jeweiligen Jurisdiktion über 15 % (in 2023 und 2024), über 16 % (in 2025) und über 17 % (in 2026). Die ETR kann dabei vereinfacht berechnet werden mittels der in der Rechnungslegung erfassten laufenden und auch latenten Steuern als Covered Taxes im Verhältnis zum Einkommen, das im Rahmen des CbCR ermittelt worden ist. Anpassungen sind nur in wenigen Fällen vorzunehmen.
- Routine Profits Test: Der Gewinn vor Steuern laut CbCR ist in der jeweiligen Jurisdiktion niedriger als der Wert, der sich aus der Berechnung der substanzbasierten Freistellung von Erträgen gemäß den Modellregelungen der OECD (Artikel 5.3) ergibt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und 5 % der Buchwerte von berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögensgegenständen, wobei für einen Übergangszeitraum zunächst höhere Prozentsätze von 10 und 8 % anzuwenden sind.
Wird in einer Jurisdiktion einer der drei zuvor genannten Tests erfüllt, wird die Top-up Tax für diese Jurisdiktion auf null reduziert und der GloBE Information Return muss mit weniger Angaben abgegeben werden.
Somit bestehen zwar erhebliche Erleichterungen für Konzerne, die in den Anwendungsbereich von Pillar 2 fallen, jedoch weiterhin sichergestellt werden, dass für jede Jurisdiktion, in der sich Constituent Entities befinden, ein GloBE Information Return abgegeben wird. Es empfiehlt sich daher, schnellstmöglich mit der Identifizierung und Zusammenstellung der erforderlichen Daten für Pillar 2 zu beginnen.
Die veröffentlichten Konsultationsdokumente der OECD stellen Regelungen zu Streitbeilegungsmechanismen zwischen den Staaten sowie ein Muster des Formulars für den GloBE Information Return vor. Dadurch wird nachvollziehbarer, welche Informationen Unternehmen für die Erstellung des GloBE Information Return vorhalten müssen.Auch wenn sich einzelne Änderungen ergeben können, sind die veröffentlichten Dokumente eine wichtige Grundlage für multinationale Konzerne, um sich auf die mit Pillar 2 verbundenen Herausforderungen vorzubereiten.
Entwurf zur nationalen Umsetzung soll im ersten Quartal 2023 vorliegen
Derzeit ist davon auszugehen, dass ein Entwurf zur nationalen Umsetzung noch im ersten Quartal des Jahres 2023 vorliegen wird. Aufgrund der sehr hohen Komplexität und des kurzen Zeitraums bis zur Anwendbarkeit der Regelungen gilt es für Unternehmen zeitnah Sicherheit bezüglich ihres persönlichen Anwendungsbereichs zu erlangen, um mögliche weitere Schritte analysieren und einleiten zu können. Dies beinhaltet neben einer vorangestellten Prüfung, welche Unternehmenseinheiten welche Rolle im System von Pillar 2 einnehmen und welche Besonderheiten gegebenenfalls aufgrund der Unternehmensstruktur zu beachten sind, insbesondere eine Prüfung, für welche Jurisdiktionen der Konzern die Safe Harbour Regeln in Anspruch nehmen kann. Des Weiteren sind insbesondere Fragen der Datenverfügbarkeit zu klären.
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