Am 10. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union („Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ – kurz MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.

Über die Begleitmaßnahmen zum Gesetz haben wir bereits in unserer Newsmeldung vom 13. Juli 2023 informiert. Der Referentenentwurf soll die Regelungen der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) in Deutschland umsetzen. Dabei knüpft der Entwurf im Wesentlichen an den Diskussionsentwurf vom 20. März 2023 an und erweitert beziehungsweise präzisiert diesen an ausgewählten Stellen. Insgesamt umfasst der Referentenentwurf nun 95 Paragraphen, im Diskussionsentwurf waren es 89. Der Entwurf enthält auch wesentliche Begleitmaßnahmen, wie die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), sowie die seit langem geforderte Absenkung der Niedrigsteuergrenze in § 8 Absatz 5 AStG auf 15 Prozent und die damit verbundene Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen. Weitere Details zu den einzelnen Begleitmaßnahmen, die auch für nicht von Pillar 2 betroffene Unternehmen gelten sollen, finden Sie auch hier

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

In Bezug auf das Mindeststeuergesetz beinhaltet der Referentenentwurf darüber hinaus insbesondere folgende relevante Neuerungen:

  • Ausgleichsansprüche innerhalb einer Mindeststeuergruppe (§ 3 Absatz 6 MinStG-E):
    Der Gesetzesentwurf sieht die Bildung einer Mindeststeuergruppe immer dann vor, wenn mehr als eine steuerpflichtige Geschäftseinheit in Deutschland für Zwecke von Pillar 2 ansässig ist. Ist dies der Fall, wird die Steuerschuld der gesamten Gruppe beim so genannten Gruppenträger konzentriert. Diesem werden die Ergänzungssteuerbeträge sämtlicher Gruppenmitglieder zugerechnet, wodurch diese wiederum von ihrer Mindeststeuerschuld (zunächst) befreit werden. Ziel der Regelung ist die verfahrenstechnische Erleichterung der Erhebung und Deklaration der Mindeststeuer. Durch die neu geschaffenen Ausgleichsansprüche der die Mindeststeuer zahlenden Gesellschaft gegenüber den befreiten Gesellschaften wird der Gruppenträger im Innenverhältnis wieder entlastet. Dies gilt sowohl für Steuerschulden als auch -erstattungen.
  • Erstmalige Definition des Mindeststeuer-Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags (§ 15 Absatz 1 MinStG-E):
    Im Referentenentwurf findet sich erstmals eine Definition des Begriffs „Mindeststeuer-Jahresüberschuss“ beziehungsweise „Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag“. Inhaltlich deckt sich dieser mit dem bisherigen Verweis auf die so genannten HB2, schafft aufgrund der ausdrücklichen Ausführung jedoch eine Klarstellung in der praktischen Anwendung.
  • Steuerpflicht von Portfoliodividenden (§ 35 MinStG-E)
    Der Referentenentwurf sieht nun ein Wahlrecht für die Nicht-Anwendung der Kürzung von Portfoliodividenden aus Langzeitbeteiligungen (Beteiligung von mindestens 12 Monaten) bei der Ermittlung des Mindeststeuergewinns/-verlusts vor, was die Ermittlung des Mindeststeuergewinns beziehungsweise -verlusts in der Praxis bei unwesentlichen Beteiligungen erleichtern kann. Das Wahlrecht kann jedoch nur einheitlich für alle solchen Beteiligungen ausgeübt werden und ist für 5 Jahre bindend.
  • Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG-E):
    Der Referentenentwurf sieht ein Wahlrecht zum Einbezug von bestimmten Gewinnen und Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen vor, sodass diese gleichermaßen in den erfassten Steuern und dem Mindeststeuergewinn/-verlust erfasst werden.
  • Übergangsregelungen bei gemischten Hinzurechnungsregimen (§ 84 MinStG-E):
    § 84 MinStG-E sieht für bis zum 31. Dezember 2025 beginnende Geschäftsjahre eine übergangsweise Allokation von zuzurechnenden Steuern aus gemischten Hinzurechnungssteuerregimen (insbesondere GILTI) auf die ausländischen Einheiten vor.
  • Konkretisierung der Bußgeldvorschriften (§ 92 MinStG-E):
    Die Bußgeldvorschriften wurden konkretisiert, wobei auch die so genannten „Penalty Reliefs“ erstmals einbezogen wurden. Nach diesen Regelungen wird eine Ordnungswidrigkeit im Übergangszeitraum nicht angenommen, wenn bestimmte Maßnahmen ergriffen wurden. Diese umfassen beispielsweise die Etablierung entsprechender Compliance-Systeme (vgl. Begründung zu § 92 MinStG-E). Auch wird die Mindeststeuer in § 152 Absatz 3 Nummer 4 der Abgabenordnung ergänzt, sodass Verspätungszuschläge nicht zwangsläufig erhoben werden müssen, wenn der Bericht verspätet eingereicht wird.
  • Weitere Regelungen:
    Darüber hinaus setzt der Referentenentwurf weitere Wahlrechte der im „Inclusive Framework on BEPS“ am 2. Februar 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE Musterregelungen um, wie zum Beispiel  die Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG-E), die Absicherung von Währungsrisiken („Hedging“) bei Schachtelbeteiligungen (§ 37 MinStG-E) oder die Steuerbefreiung qualifizierter Sanierungserträge (§ 38 MinStG-E).

Praxishinweis

Durch die Veröffentlichung des Referentenentwurfs konkretisiert sich die Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland weiter. Betroffene Unternehmen sollten sich entsprechend zeitnah auf die erstmalige Anwendung in 2024 vorbereiten. Wir unterstützen Sie dabei gerne.