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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Im Rahmen des Übergangs auf die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellen sich zahlreiche Fragen. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Februar 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis bei Rechnungen von jPöR im Kontext mit der Umstellung auf § 2b UStG veröffentlicht.
Ursprünglich sollten die Regelungen des § 2b UStG zwingend und verpflichtend ab dem 1. Januar 2023 für alle jPöR zur Anwendung gelangen. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat jedoch einer Gesetzesänderung zugestimmt, wonach der Übergangszeitraum zur Anwendung der entsprechenden Regelungen um weitere zwei Jahre verlängert wird und diese zwingend erst zum 1. Januar 2025 anzuwenden sind. JPöR, die die Neuregelungen zum 1. Januar 2023 anwenden wollten, mussten dies gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt erklären.
JPöR, die im Jahr 2023 weiter die Altregelung nach § 2 Absatz 3 UStG a. F. anwenden, aber für eine ab 2023 erbrachte Leistung außerhalb des unternehmerischen Bereichs mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnen, schulden – wie jeder andere Unternehmer - die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 2 UStG.
Für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger gilt aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Falle eines derartigen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 2 UStG Folgendes: Ihm wird ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR die Neuregelungen des § 2b UStG bereits anwenden würde.
Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer nach § 14c Absatz 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die jPöR als Ausstellerin der Rechnung feststeht, dass diese nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.
Diese Regelung gilt nach Erörterung mit den oberen Finanzbehörden der Länder bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens, also bis 31. März 2023.
Wir stehen jederzeit zu Ihrer Verfügung. Und freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Vielen Dank!
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