Als Reaktion auf Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vertritt die Finanzverwaltung nun die Auffassung, dass die Zuordnung von BHKW zum unternehmerischen Bereich im Sinne der Umsatzsteuer anhand der Marktwerte und Mengen der produzierten Güter zu erfolgen hat. Was das für die Praxis bedeutet.

Wie werden BHKW zum umsatzsteuerlichen unternehmerischen Bereich von juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) zugeordnet? Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, es sei eine Aufteilung nach dem thermischen Wirkungsgrad der Anlage vorzunehmen. Damit wurde unterstellt, dass eine Kilowattstunde (kWh) Strom einer kWh Wärme entspricht und somit eine Verteilung anhand der Wirkungsgrade erfolgen könne. Dabei wurde grundsätzlich nur der Bereich „Stromerzeugung“ dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. In der Folge ist auch nur dieser Teil im Bereich der Umsatzsteuer und Vorsteuer zu berücksichtigen. Die erzeugte Wärme wurde nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig im hoheitlichen Bereich der jPöR verwendet.

Dieser Sichtweise hat der BFH bereits in einer Entscheidung aus 2017 widersprochen. Das Urteil wurde jedoch nicht amtlich veröffentlicht. Entsprechend wurde der Umsatzsteueranwendungserlass nicht geändert.

Im November 2022 sind Urteile des BFH zur gleichen Frage ergangen, woraufhin die Finanz-verwaltung ihre Ansicht änderte. Demnach ist eine Aufteilung nach dem thermischen Wirkungsgrad rechtlich nicht mehr zu halten, da bezogen auf die Wertigkeit, eine kWh Strom eben nicht einer kWh Wärme entspricht.

Sie vertritt nun die Auffassung, dass die Zuordnung des BHKW anhand der Marktwerte und Mengen der produzierten Güter zu erfolgen hat. Dies wird zur Folge haben, dass es aufgrund des höheren Marktwertes für Strom zu einer Erhöhung der Zuordnung des Anteils am BHKW zum umsatzsteuerlichen unternehmerischen Bereich kommt. In der Konsequenz ist für die Anlagen voraussichtlich ein höherer Vorsteuerabzug möglich.

Praxishinweis

Aufgrund sich verändernder Marktpreise muss eine jährliche Überprüfung der Höhe der Zuordnung erfolgen. Hier sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Korrekturvorschriften für die Zuordnung von Anlagevermögen (§ 15a UStG) zu beachten. Diese veränderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist dabei grundsätzlich auch auf die Ertragsteuer zu übertragen.

Alle Steuerpflichtigen haben jedoch ein Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2024 enden, weiterhin die thermische Aufteilungsmethode anzuwenden.