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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Wie werden BHKW zum umsatzsteuerlichen unternehmerischen Bereich von juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) zugeordnet? Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, es sei eine Aufteilung nach dem thermischen Wirkungsgrad der Anlage vorzunehmen. Damit wurde unterstellt, dass eine Kilowattstunde (kWh) Strom einer kWh Wärme entspricht und somit eine Verteilung anhand der Wirkungsgrade erfolgen könne. Dabei wurde grundsätzlich nur der Bereich „Stromerzeugung“ dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. In der Folge ist auch nur dieser Teil im Bereich der Umsatzsteuer und Vorsteuer zu berücksichtigen. Die erzeugte Wärme wurde nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig im hoheitlichen Bereich der jPöR verwendet.
Dieser Sichtweise hat der BFH bereits in einer Entscheidung aus 2017 widersprochen. Das Urteil wurde jedoch nicht amtlich veröffentlicht. Entsprechend wurde der Umsatzsteueranwendungserlass nicht geändert.
Im November 2022 sind Urteile des BFH zur gleichen Frage ergangen, woraufhin die Finanz-verwaltung ihre Ansicht änderte. Demnach ist eine Aufteilung nach dem thermischen Wirkungsgrad rechtlich nicht mehr zu halten, da bezogen auf die Wertigkeit, eine kWh Strom eben nicht einer kWh Wärme entspricht.
Sie vertritt nun die Auffassung, dass die Zuordnung des BHKW anhand der Marktwerte und Mengen der produzierten Güter zu erfolgen hat. Dies wird zur Folge haben, dass es aufgrund des höheren Marktwertes für Strom zu einer Erhöhung der Zuordnung des Anteils am BHKW zum umsatzsteuerlichen unternehmerischen Bereich kommt. In der Konsequenz ist für die Anlagen voraussichtlich ein höherer Vorsteuerabzug möglich.
Praxishinweis
Aufgrund sich verändernder Marktpreise muss eine jährliche Überprüfung der Höhe der Zuordnung erfolgen. Hier sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Korrekturvorschriften für die Zuordnung von Anlagevermögen (§ 15a UStG) zu beachten. Diese veränderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist dabei grundsätzlich auch auf die Ertragsteuer zu übertragen.
Alle Steuerpflichtigen haben jedoch ein Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2024 enden, weiterhin die thermische Aufteilungsmethode anzuwenden.
Wir stehen jederzeit zu Ihrer Verfügung. Und freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Vielen Dank!
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