-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Beratung und Services für die öffentliche Hand und Non-Profit-Organisationen
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Legal
Rechtliche Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
In einem für die Retail-Branche äußerst praxisrelevanten Urteil vom 8. Dezember 2022 (Rechtssache C-378/21, P GmbH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass es in bestimmten Fällen des unrichtigen beziehungsweise unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht zwingend einer Korrektur der falsch ausgestellten Rechnungen bedarf, um die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen zu dürfen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht, zum Beispiel weil der Leistungsempfänger Endverbraucher ist und somit aus der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In der oben genannten Vorschrift geht es darum, dass ein Unternehmer, der einen unrichtigen oder unberechtigten Umsatzsteuerausweis vornimmt, diese Steuer schuldet, obwohl sein Leistungsempfänger kein korrespondierendes Recht auf Vorsteuerabzug hat. Grundsätzlich sieht § 14c UStG entsprechende Korrekturschritte vor – unter anderem die Ausstellung einer berichtigten Rechnung –, die Voraussetzungen dafür sind, dass der leistende Unternehmer diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen darf (das heißt diese erstattet bekommt). In der Praxis ist diese Regelung insbesondere dann problematisch, wenn gegenüber (vielen) Endverbrauchern Leistungen erbracht werden, da die Identität der Leistungsempfänger regelmäßig unbekannt ist und eine nachträgliche Berichtigungsmöglichkeit damit faktisch unmöglich ist.
Wie der EuGH nun zu dem ihm vorgelegten Fall betont hat, stellt die der deutschen Regelung zu Grunde liegende unionsrechtliche Norm des Artikel 203 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie jedoch maßgeblich auf eine abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens ab. Eine solche besteht nach Ansicht des EuGH jedoch gerade nicht, wenn feststeht, dass die Leistungen ausschließlich gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbrauchern erbracht wurden. Insoweit bleibt für die Anwendung dieser Norm bei fehlender Gefahr für das Steueraufkommen kein Raum und die Erforderlichkeit einer Rechnungsberichtigung entfällt.
Rechtsprechung des EuGH widerspricht der deutschen Rechtsanwendung
Die Rechtsprechung des EuGH widerspricht insoweit der bisherigen deutschen Rechtsanwendung, da § 14c UStG keine derartige Einschränkung kennt und folglich dahingehend strenger ist als das Unionsrecht. Hintergrund dieser restriktiven Ansicht war bislang, dass man den Endverbraucher schützen wollte, da dieser einen Bruttopreis mit einem Unternehmer vereinbart und sich der Unternehmer im Nachhinein einen Teil der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Fiskus zurückholt, ohne dass der Endverbraucher eine entsprechende nachträgliche Entlastung erfährt. Mit dieser jüngsten EuGH-Entscheidung wird diese Haltung jedoch nicht länger aufrechterhalten werden können. Sofern nun von Seiten der Finanzverwaltung keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung erfolgt, wird sich der Steuerpflichtige im Zweifel unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen müssen. Beachtet werden sollte, dass der nun auch ohne entsprechende Korrektur vorhandene Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen wohl für den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsaus-stellung entsteht, sodass – dieser Logik folgend – zusätzlich zu den Umsatzsteuerbeträgen auch Erstattungszinsen zu erwarten sind.
Weiterhin diskussionsbehaftet werden in diesem Zusammenhang solche Fälle sein, in denen Unternehmer nicht ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer geleistet haben oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, da sich hier die Frage der Beweislast beziehungsweise der Nachweismöglichkeiten stellt. Spannend werden in diesem Zusammenhang die etwaigen Einigungen mit der Finanzverwaltung im Schätzwege.
Dieses Urteil betrifft zahlreiche Unternehmen mit B2C-Geschäftsmodellen, sodass eine Reaktion der Finanzverwaltung bereits mit Spannung erwartet wird.