Am 24. März 2023 wurde ein neues BMF Schreiben zur Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung für Sozialversicherungen veröffentlicht.

Von der Umsatzsteuer befreit sind unter anderem auch bestimmte Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge (§ 4 Nummer  15 UStG). Die Befreiung gilt einerseits für Leistungen der vorstehenden Einrichtungen untereinander als auch für Leistungen an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. 

Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. März 2023 Auslegungsgrundsätze zu dieser Umsatzsteuerbefreiung für die Finanzverwaltung in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) eingefügt. Dabei nimmt das BMF Bezug auf die zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen und ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2015.

Folgende neue Regelungen wurden in Abschnitt 4.15.1 UStAE aufgenommen:
"(1) Nach § 4 Nummer 15 Buchstabe a und b UStG sind in unionsrechtskonformer Auslegung von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL nur die Umsätze der in § 4 Nummer 15 UStG genannten Unternehmer untereinander und an die Versicherten steuerfrei, bei denen es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, dass diese aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bewirkt werden. 
(2) Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 15 Buchstabe b UStG fallen Leistungen, die außerhalb eines bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, sowie Tätigkeiten, die für die Einrichtung nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 – Aktenzeichen XI R 52/13, BStBl II 202X S. XXX).“

Praxishinweis

Bei der Umsetzung in nationales Recht hat der Gesetzgeber den Gesetzeswortlaut bewusst offen formuliert und auf eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs verzichtet. Vor dem Hintergrund der nunmehr vom BMF geforderten unionrechtskonformen engen Auslegung, sollte daher geprüft werden, ob alle bisher als steuerfrei behandelten Leistungen weiterhin von der Vorschrift erfasst werden.