Die entgeltliche Mitüberlassung sogenannter Betriebsvorrichtungen im Rahmen umsatzsteuerbefreiter Vermietung oder Verpachtung soll nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter bestimmten Umständen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies hat der EuGH auf eine Vorlagefrage des Bundefinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 am 4. Mai 2023 entschieden.

Der BFH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe c der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen erfasst oder ob
  • die Vermietung/Verpachtung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung als Nebenleistung zu dieser nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l MwStSystRL steuerfrei ist.

Hintergrund

Nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l der MwStSystRL ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen hingegen ist steuerpflichtig (Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen in § 4 Nummer 12 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Entscheidung

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass Artikel 135 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der sogenannten MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einem zwischen denselben Parteien geschlossenen und steuerbefreiten Miet- oder Pachtvertrag ist. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Mitüberlassung sogenannter Betriebsvorrichtungen zusammen mit dem Gebäude um eine einheitliche Leistung handelt. Es bleibe grundsätzlich kein Platz für die künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung.

Im Rahmen des Vorlageverfahrens gibt der EuGH dem BFH nun auf, zu bestimmen, ob es sich bei den Leistungen der Vermietung des Gebäudes und der der Betriebsvorrichtungen um Haupt- und Nebenleistung oder um zwei Hauptleitungen handelt.

Auch für die öffentliche Hand bleibt spannend zu beobachten, wie sich der BFH und potenziell auch der deutsche Gesetzgeber zu diesem Thema positionieren wird. Sollte die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen von Miet- oder Pachtverhältnissen künftig als Nebenleistung zur umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung Vermietung oder Verpachtung zu beurteilen sein, könnte dies dazu führen, dass diese ebenfalls umsatzsteuerfrei überlassen werden können. Das würde die praktische und technische Umsetzung unter § 2b UStG deutlich vereinfachen.