Die Bundesregierung plant die Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes. Außerdem soll die Forschungszulage im Zuge des Wachstumschancengesetzes ausgeweitet werden. Was bedeutet das im Detail?

Am 30. August wurde der Gesetzentwurf für das Wachstumschancengesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Er beinhaltet unter anderem den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz -Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG) sowie Änderungen des Forschungszulagengesetzes. Lesen Sie hier die wesentlichen Neuerungen: 

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz regelt die Gewährung von Investitionsprämien mit dem Ziel, die Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz zu befördern. Anspruchsberechtigt für etwaige Investitionsprämien sind Steuerpflichtige (inkl. optierende Gesellschaften nach § 1a KStG) soweit sie steuerpflichtige Einkünfte haben sowie Mitunternehmerschaften.

Investitionen können begünstigt werden, sofern sie förderfähige Aufwendungen von Mindestens 5.000 Euro beinhalten. Darunter fallen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens. Außerdem gilt dies auch für Maßnahmen an einem bereits bestehenden abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sofern diese zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist dabei, dass die Anschaffung, Herstellung oder Maßnahme

  • in einem Einsparkonzept enthalten ist, welches von einem zugelassenen Energieberater erstellt wurde und die wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 i.S.d. § 8a EDL-G erfüllt,
  • die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert und damit geltende Unionsnormen übertrifft oder angenommene aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird und
  • im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Maßnahme sowie im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Ausgenommen von einer Förderung sind Aufwendungen für Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme oder Fernkälte sowie Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Der Zeitraum der Fördermaßnahmen beginnt mit der Gesetzesverkündung, frühestens am 31. Dezember 2023 und endet mit dem 31. Dezember 2030. Wichtige Voraussetzung ist dabei die o.g. Zertifizierung durch einen zugelassenen Energieberater. Soweit das betroffene Unternehmen über ein nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept jedoch auch durch einen eigenen Energiemanager erstellt werden.

Jeder Anspruchsberechtigte kann maximal vier Anträge auf Investitionsprämien im Förderzeitraum (nach 31.12.2024 und vor 01.01.2032) stellen. Die Investitionsprämie kann neben anderen staatlichen Förderungen oder Beihilfen gewährt werden, es ist jedoch nur eine Förderung pro Investition möglich. Die Bemessungsgrundlage im Förderzeitraum muss mindestens 10.000 Euro und kann maximal 200Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten betragen. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, somit sind maximal 30 Millionen Euro Prämie im Gesamtförderzeitraum möglich.

Forschungszulagengesetz

Darüber hinaus sieht das Wachstumschancengesetz im Bereich der Forschungszulage die erstmalige steuerliche Förderung von Sachinvestitionen vor. Dies soll über eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf die Abschreibungsbeträge von im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass diese nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind. Die Notwendigkeit für das Forschungsvorhaben ist durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu bestätigen.

Weiterhin soll der Fördersatz, mit dem das Auftragsentgelt in die förderfähige Bemessungsgrundlage einfließt, von derzeit 60 Prozent auf zukünftig 70 Prozent ansteigen, sofern das Vorhaben nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegeben wurde. Ferner sieht das Gesetz ab dem 01.01.2024 eine Verdreifachung der maximalen Bemessungsgrundlage auf zukünftig zwölf Millionen Euro vor. Der Fördersatz beträgt hiervon grundsätzlich 25 Prozent, so dass ab dem kommenden Jahr eine Gesamtförderung von maximal drei Millionen Euro erreicht werden kann (derzeit einer Million Euro). Schließlich sieht das Wachstumschancengesetz für kleine und mittelgroße Unternehmen die Erhöhung der Forschungszulage von derzeit 25 Prozent auf künftig 35 Prozent der Bemessungsgrundlage vor.  

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