Einladungen in VIP-Logen in Fußballarenen oder Veranstaltungshallen sind nicht zuletzt im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2024 ein gängiges Mittel zur Förderung der Geschäftsbeziehungen. Für die einladenden Unternehmen entstehen hier aufgrund des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs und der Übernahme von Pauschalsteuern Kosten, die die eigentlichen Ausgaben für die VIP-Loge deutlich übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Aktenzeichen: VI R 15/21), dass Aufwendungen für Leerplätze und für teilnehmende Mitarbeiter nicht der Pauschalsteuer unterliegen.
INHALTE

Einladungen in VIP-Logen in Fußballarenen oder Veranstaltungshallen sind nicht zuletzt im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2024 ein gängiges Mittel zur Förderung der Geschäftsbeziehungen. Für die einladenden Unternehmen entstehen hier aufgrund des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs und der Übernahme von Pauschalsteuern Kosten, die die eigentlichen Ausgaben für die VIP-Loge deutlich übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Aktenzeichen VI R 15/21), dass Aufwendungen für Leerplätze und für teilnehmende Mitarbeiter nicht der Pauschalsteuer unterliegen.

VIP-Logen als Marketingmaßnahme in Unternehmen

Die Klägerin hatte eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen angemietet. Eine Bewirtung in der Loge war möglich, jedoch nicht in der Miete inkludiert. Die Klägerin lud ihre Geschäftspartner zu den Events ein. Angestellte oder Mitglieder der Geschäftsleitung der Klägerin nahmen ebenfalls teil. Sie hatten neben dem Empfang der Gäste die Aufgabe, Essen zu bestellen und ausreichend Werbeartikel in der Loge sicherzustellen.

Die Klägerin unterwarf diese Aufwendungen der Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Sie bewirkt, dass insoweit eine eventuelle Steuer der eingeladenen Personen abgegolten ist. Für Zwecke der Pauschalversteuerung kürzte die Klägerin die gesamten Aufwendungen (inklusive Umsatzsteuer) um den Anteil, der auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfiel. Sie war der Auffassung, dass der als Gastgeber auftretende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen teilgenommen hatte. Den verbleibenden Teil der Aufwendungen teilte die Klägerin in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 („VIP-Logen-Erlass“) auf Werbung und Geschenke auf. Der VIP-Logen-Erlass sieht grundsätzlich eine Aufteilung der Aufwendungen in drei Kategorien vor:  Werbeleistungen (40 Prozent), Bewirtung (30 Prozent) und Geschenke in Form der Eintrittskarten (30 Prozent). Aufgrund der fehlenden Bewirtung in der VIP-Logenmiete verteilte die Klägerin die Bruttoaufwendungen entsprechend prozentual auf Werbung (57 Prozent) und Geschenke (43 Prozent) und unterwarf den Geschenkeanteil der Pauschalsteuer nach § 37b EStG.

FG Berlin-Brandenburg lehnt Aufteilungsmethodik der Finanzverwaltung ab

Das Finanzamt akzeptierte im Rahmen der Betriebsprüfung die Kürzung der Aufwendungen für die dienstlich teilnehmenden Mitarbeiter nicht. Es nahm zudem eine Schätzung des Geschenkanteils auf 75 Prozent an. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg senkte den pauschalierungspflichtigen Teil der Bruttoaufwendungen sogar um den Anteil, der auf tatsächlich nicht genutzte Logenplätze entfiel. Den dienstlich veranlassten Anteil der Mitarbeiter schätzte das FG indes auf 50 Prozent des Wertes eines Logenplatzes, da bei Veranstaltungen zum Teil mehr Mitarbeitende als Kundinnen und Kunden anwesend waren.   

Bundesfinanzhof bestätigt Auffassung des FG 

Die vom Finanzamt eingelegte Revision gegen das Urteil des FG lehnte der BFH ab (BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21). Er bestätigte die Entscheidung des FG. Danach sind Aufwendungen für nicht besuchte Veranstaltungen, sowie der Aufwand für Leerplätze von besuchten Veranstaltungen nicht pauschal zu versteuern. Die Klägerin habe in diesen Fällen niemandem einen Vorteil zugewendet. Zugunsten der Klägerin wirkte sich insbesondere die gute Dokumentation hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Plätze und der Funktion der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Hinsichtlich des Aufwands, der auf die dienstlich veranlassten Mitarbeitenden entfiele, führte der BFH darüber hinaus sogar aus, dass nach Aktenlage einiges dafürspräche, diesen in voller Höhe nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu unterwerfen. Mangels eingelegter Revision der Klägerin konnte der BFH diese Frage allerdings dahinstehen lassen.

Praxishinweis: Nach § 37b EStG vorgenommene Besteuerungen prüfen

Wir empfehlen in allen noch offenen Fällen, die vorgenommene Besteuerung nach § 37b EStG zu prüfen. Überprüfen Sie, ob diese bislang Aufwendungen beinhaltet, für die nach neuer Rechtsprechung keine Notwendigkeit der Pauschalierung besteht. Zwar hatte der BFH in seinem Urteil ausschließlich über die Höhe der Pauschalsteuer nach § 37b EStG zu entscheiden. Die Urteilsgrundsätze dürften jedoch in ähnlich gelagerten Fällen auch bei der Aufteilung für Zwecke von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben herangezogen werden können.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

 

Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert 

Wachstumschancengesetz vom Bundesrat gebilligt: Das Wachstumschancengesetz ist in der Fassung des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Es kann damit in Kraft treten. Damit treten gerade im Bereich der Unternehmensbesteuerung etliche Verbesserungen in Kraft. So greift eine bis zum Ende 2024 befristete Widereinführung der degressiven AfA (allerdings begrenzt auf das Zweifache der linearen AfA, max. 20 Prozent) und eine degressive AfA für Wohngebäude. Zu beachten sind aber auch Steuerverschärfungen, so bspw. für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit zugunsten der Kommanditisten eingeräumten Grundschulden (FG Münster vom 24. November 2023 – Aktenzeichen 4 K 2336/16): Das FG Münster hat entschieden, dass die Aufwendungen einer KG, die im Zusammenhang mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus zugunsten einzelner Kommanditisten eingeräumter Grundschulden angefallen sind, keine gewinnmindernden Betriebsausgaben darstellen. Neben der fehlenden fremdüblichen Vereinbarung fehlte es dem FG am Nachweis, dass die Einräumung der Grundschuld der KG einen Vorteil gebracht hätte. In der Praxis sollte bei Begehren eines Betriebsausgabenabzugs darauf geachtet werden, dass die begünstigten Kommanditisten gegenüber der KG Sicherheiten stellen, oder eine Gegenleistung für die Sicherheiteneinräumung erbringen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 4/24 anhängig.

Besteuerung von Ausschüttungen bei Organschaft und wechselseitiger Beteiligung (FG Köln vom 15. Juni 2023 – Aktenzeichen 10 K 1196/17, rk): Die Organgesellschaft erwarb bei außerplanmäßigem Ausscheiden von Gesellschaftern der Organträgerin die Gesellschaftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter und war in den Streitjahren zu weniger als fünf Prozent an ihrer Organträgerin beteiligt. In den Streitjahren erfolgten Gewinnausschüttungen der Organträgerin an ihre Anteilseigner und somit anteilig auch an die Organgesellschaft. Im Ergebnis ergab sich so eine doppelte Besteuerung des Gewinns der Organträgerin in Höhe der erhaltenen Ausschüttung. Das FG Köln hat entschieden, dass die volle Versteuerung der Gewinnausschüttung auf Ebene des Organträgerin (§ 8b KStG (10 Prozent) bzw. des § 9 Nr. 2a GewStG (15 Prozent) nicht erfüllt) nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot nach der Leistungsfähigkeit verstoße. In der Praxis empfiehlt es sich, in ähnlich gelagerten Fällen, Anteile ausscheidender Gesellschafter nicht mittels Organgesellschaften, sondern in Form eigener Anteile durch die Organträgerin zu erwerben.