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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Neue Verwaltungsauffassung bei der Besteuerung von Währungsergebnissen aus Fremdwährungsguthaben
Im Februar 2024 hatten wir Sie über die neue Vorgehensweise bei der Besteuerung von Währungsergebnissen aus Fremdwährungsguthaben nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 Rz. 131 informiert. Danach sollen nunmehr Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
Ab dem 1. Januar 2025 sind die inländischen Banken verpflichtet, bei Fremdwährungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen und diese Gewinne dementsprechend in den Steuerbescheinigungen auszuweisen.
Mit dem genannten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung eine neue Vorgehensweise für die Ermittlung und Besteuerung der Fremdwährungsergebnisse veröffentlicht. Sie unterscheidet nunmehr drei Fremdwährungskonten:
- unverzinsliche Fremdwährungsguthaben inklusive unverzinsliche Zahlungsverkehrskonten, welche weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ermittelt und versteuert werden;
- verzinsliche Fremdwährungsguthaben ohne Zahlungsverkehrskonten sollen nunmehr zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG gehören. Dabei gelten sämtliche Einzahlungen auf verzinslichen Fremdwährungskonten als Anschaffung der Fremdwährung - unabhängig von der Herkunft der Einzahlung oder davon, ob eine Abgrenzung zwischen Ertragsgutschriften und anderen Einzahlungen erfolgt. Im Falle der späteren Rückzahlung der Kapitalforderung in Fremdwährung liegt eine steuerpflichtige Veräußerung des Fremdwährungsguthabens im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor.
- verzinsliche Zahlungsverkehrskonten sollen mangels Einkünfteerzielungsabsicht von einer Besteuerung sowohl nach § 20 EStG als auch nach § 23 EStG ausgenommen sein (bis auf Zinserträge, welche weiterhin nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind).
Neue Regelung ab 2025 für inländische Banken verpflichtend
Die Anwendung der neuen Regelung ist für den Kapitalertragsteuerabzug durch die inländischen Banken ab 1. Januar 2025 verpflichtend. Banken müssen daher künftig in den Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne bescheinigen. Bei Auslandsdepots trifft dagegen die Erklärungspflicht allein den Steuerpflichtigen. Einige ausländische Banken bieten allerdings für die deutschen Anleger auch den Service an, die Fremdwährungsergebnisse aus verzinslichen Fremdwährungskonten zu ermitteln.
Für die Praxis: Fremdwährungskonten auch für vergangene Jahre prüfen
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 Fremdwährungsguthaben genauer überprüfen wird. Deshalb sollten betroffene Anleger sicherstellen, dass auch in vergangenen Veranlagungszeiträumen die jeweils zutreffende Rechtslage bzw. Verwaltungsauffassung angewandt und entsprechend deklariert wurde.
Gerne unterstützen wir Sie in der Aufarbeitung auch bereits vergangener Jahre sowie, falls erforderlich, bei der Erstellung von Berichtigungsanzeigen.
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