Der Gesetzgeber hat die Ende 2022 verschärften Verrechnungspreisdokumentationspflichten erneut angepasst und deren Anwendung deutlich vorverlegt. Was Unternehmen jetzt beachten sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Zur Dokumentation von Verrechnungspreisen verpflichtete Unternehmen

Eine Verrechnungspreisdokumentation müssen Unternehmen erstellen, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen unterhalten (z. B. Lieferungen von Waren, Dienstleistungen, Lizenzvergaben oder Darlehen an andere Gruppengesellschaften). Für kleinere Unternehmen bestehen gewisse Erleichterungen. Die Verrechnungspreisdokumentation dient der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise. 

Erweiterung der Dokumentationspflicht

Ende 2022 hat der Gesetzgeber die Verrechnungspreisdokumentationspflichten deutlich verschärft (dazu ausführlich Insight v. 16.12.2022). Insbesondere wurde in § 90 AO ein neuer Absatz 4 aufgenommen, wonach die Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung unaufgefordert vorzulegen war. Ob die Betriebsprüfung die vollständige Verrechnungspreisdokumentation tatsächlich benötigt, war für die Vorlagepflicht unerheblich. Die Regelung sah sich erheblicher Kritik ausgesetzt. Darauf reagierte der Gesetzgeber jetzt mit zwei Anpassungen (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024).

Im ersten Schritt wurde die Aufzeichnungspflicht, die bislang aus einer Sachverhaltsdokumentation und einer Angemessenheitsdokumentation bestand, um eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix) erweitert. Im zweiten Schritt wurde die Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auf

  • die Transaktionsmatrix,
  • das Master File (sofern einschlägig) und
  • die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle (sofern einschlägig) beschränkt.

Der zweite Schritt führt zu einer gewissen Erleichterung für Steuerpflichtige, da das Local File nunmehr ausschließlich auf explizite Anforderung durch die Betriebsprüfung vorgelegt werden muss.

Erstellung einer Transaktionsmatrix

Die Inhalte der Transaktionsmatrix sollen in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) näher spezifiziert werden. Die erforderlichen Bestandteile sind jedoch auch schon in den Gesetzesmaterialien aufgelistet und umfassen folgende Punkte:

a) den Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,

b) die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,

c) das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,

d) die vertragliche Grundlage,

e) die angewandte Verrechnungspreismethode,

f) die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und

g) ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.

Wird die Transaktionsmatrix nicht vorgelegt, ist ein Zuschlag von mindestens 5.000 Euro festzusetzen. Die Neuregelung stellt somit die Nichtvorlage der Transaktionsmatrix der Nichtvorlage bzw. der Vorlage unverwertbarer Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall gleich.

Vorverlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs

Zusätzlich zu diesen Änderungen wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Neuerungen vorverlegt. Während die Ende 2022 eingeführten Verschärfungen erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2025 zur Anwendung gekommen wären und damit regelmäßig erst in steuerlichen Außenprüfungen in den Jahren 2028 oder später eine Rolle gespielt hätten, ist die jetzige Neufassung des § 90 AO ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die ursprünglich enthaltene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, wurde gestrichen. Für Prüfungsanordnungen, die ab dem 1. Januar 2025 bekanntgegeben werden, gilt folglich die Neuregelung.

Damit sind

  • die Transaktionsmatrix,
  • gegebenenfalls das Master File und
  • gegebenenfalls die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Unternehmen, die für Anfang 2025 eine Prüfungsanordnung erwarten und bislang nicht über diese Dokumente verfügen, sollten daher spätestens jetzt mit der Erstellung dieser Unterlagen beginnen.

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