BMF-Schreiben vom 5. August 2024 ermöglicht die Antragsveranlagung nun auch Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
INHALTE

Bezugnahme auf das Urteil des EuGH

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 5. August 2024 ein Schreiben veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Mai 2024 (C-627/22 ("Finanzamt Köln-Süd")) geregelt ist, dass einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben ist, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats ist und in der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, das heißt Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt beim Bezug von Arbeitslohn aus Deutschland, dass die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist. Sofern die beschränkt Steuerpflichtigen beispielsweise steuermindernde Werbungskosten geltend machen möchten, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Veranlagung durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragen. Dieses Privileg ist jedoch bisher ausschließlich EU-/EWR-Bürgern vorbehalten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben.

Benachteiligung von Arbeitnehmenden mit einer EU-/EWR Staatsbürgerschaft

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Mai 2024 entschieden, dass diese bisherige Regelung Arbeitnehmende mit einer EU-/EWR Staatsbürgerschaft, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, benachteiligt. 1999 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen, in dem das gegenseitige Recht von Schweizer Staatsbürgern und EU-Staatsbürgern auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und des Aufenthaltsorts innerhalb der Staatsgebiete der Schweiz geregelt wird. Durch die bestehende gesetzliche Regelung in Deutschland würde die vom Freizügigkeitsabkommen garantierte Freizügigkeit eingeschränkt.

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist stattzugeben

Das BMF hat daher mit seinem Schreiben im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung für alle offenen Fälle bestimmt, dass einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben ist, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist und in der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Praxis: Jetzt Steuervorteile prüfen

In der Schweiz lebende EU- oder EWR-Bürger, insbesondere mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland, sollten das BMF-Schreiben zum Anlass nehmen zu prüfen, ob mit einer Antragsveranlagung steuerliche Vorteile erzielt werden können. Hierbei beraten wir Sie gerne.