Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ändert mit seinem Schreiben von 11. Juni 2024 den Umsatzsteueranwendungserlass im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen. Insbesondere nimmt es zu der teilweise komplexen Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren Zuschuss und dem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für eine Leistung Stellung.
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Bei der Abgrenzung von Zuschüssen differenziert die Finanzverwaltung zwischen einem echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerbar ist und einem unechten Zuschuss, der aufgrund der erwarteten Gegenleistung für die Zahlung des Zuschusses als steuerbares Entgelt eingeordnet wird. Es hat sich gezeigt, dass dieses Abgrenzungskriterium immer wieder zu Schwierigkeiten in der Praxis führt. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, ergänzt das BMF den UStAE nun um weitere Anwendungskriterien.

Demnach sollen entscheidende Indizien für die Abgrenzung insbesondere die Beweggründe des Förderungsgebers und sein mit der Zahlung bezwecktes Förderungsziel sein.

Echte Zuschüsse sollen vorliegen, wenn die Zahlungen vorrangig der Förderung von strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen. Wird ein Sportverein von der Gemeinde gefördert beziehungsweise erhält dieser eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung einer Sportstätte ohne weitere vertragliche Abreden, liegt lediglich die Förderung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor. Die Zahlung ist mithin nicht umsatzsteuerbar.

Jedoch soll die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten sein, wenn ein Sportverein einen jährlichen Betrag von der Gemeinde erhält, um im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags eine Sportstätte zur Ausübung von Vereins- und Betriebssport zu vermieten, einschließlich dem Recht, Mietzinsen einzuziehen und ein etwaiges Mahn- und Vollstreckungsverfahren zu übernehmen.