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Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Bei der Abgrenzung von Zuschüssen differenziert die Finanzverwaltung zwischen einem echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerbar ist und einem unechten Zuschuss, der aufgrund der erwarteten Gegenleistung für die Zahlung des Zuschusses als steuerbares Entgelt eingeordnet wird. Es hat sich gezeigt, dass dieses Abgrenzungskriterium immer wieder zu Schwierigkeiten in der Praxis führt. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, ergänzt das BMF den UStAE nun um weitere Anwendungskriterien.
Demnach sollen entscheidende Indizien für die Abgrenzung insbesondere die Beweggründe des Förderungsgebers und sein mit der Zahlung bezwecktes Förderungsziel sein.
Echte Zuschüsse sollen vorliegen, wenn die Zahlungen vorrangig der Förderung von strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen. Wird ein Sportverein von der Gemeinde gefördert beziehungsweise erhält dieser eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung einer Sportstätte ohne weitere vertragliche Abreden, liegt lediglich die Förderung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor. Die Zahlung ist mithin nicht umsatzsteuerbar.
Jedoch soll die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten sein, wenn ein Sportverein einen jährlichen Betrag von der Gemeinde erhält, um im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags eine Sportstätte zur Ausübung von Vereins- und Betriebssport zu vermieten, einschließlich dem Recht, Mietzinsen einzuziehen und ein etwaiges Mahn- und Vollstreckungsverfahren zu übernehmen.
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