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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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In § 39 des Börsengesetzes (BörsG) wird der Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt geregelt. Der am 17. August 2024 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum ZuFinG II sieht in Artikel 21 Änderungen von § 39 BörsG vor.
Erweiterung der Zulässigkeit von Delistings ohne Erwerbsangebot
Die Änderungen von § 39 BörsG betreffen zunächst die Erweiterung der Zulässigkeit eines Delisting-Antrags ohne Erwerbsangebot um Fälle,
- in denen die Wertpapiere weiterhin an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden und
- in denen über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die bislang in § 39 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BörsG kodifizierten Möglichkeiten bleiben unverändert erhalten.
Gegenleistung weiterhin mindestens 6-Monats-Durchschnittskurs und in weiter gefassten Ausnahmefällen Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung
Auch für Delisting-Anträge mit Erwerbsangebot sind Änderungen im ZuFinG II vorgesehen. Unverändert soll bleiben, dass die Gegenleistung im Erwerbsangebot in einer Geldleistung in Euro bestehen und grundsätzlich mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung des Delistings (Referenzzeitraum) entsprechen muss.
Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn besondere Umstände den Börsenkurs im Referenzzeitraum derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleitung ungeeignet ist. In diesem Fall ist dann eine Unternehmensbewertung durchzuführen. In der aktuellen Fassung von § 39 BörsG sind diese besonderen Umstände als Ausnahmenfälle in Absatz 3 Nummer 1 und 2 BörsG abschließend definiert. In der im ZuFinG II vorgeschlagenen modifizierten Fassung von § 39 BörsG werden die bisherigen Ausnahmefälle zu Regelbeispielen modifiziert, sodass die besonderen Umstände breiter ausgelegt werden können.
Spruchverfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch ein Gericht möglich
Neu ist zudem, dass ein Spruchverfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch ein Gericht möglich ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Delisting vollzogen werden kann, ohne dass Streitigkeiten über die Angemessenheit der Gegenleistung dieses verhindern. Daher ist im Referentenentwurf in Artikel 1 korrespondierend vorgesehen, den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend um die Höhe der Gegenleistung beim Delisting zu erweitern (Referentenentwurf, § 1 Nummer 8 SpruchG).
Zusammenfassung
Auch bei der vorgeschlagenen Modifizierung von § 39 BörsG bliebe es grundsätzlich dabei, dass die Gegenleistung bei einem Erwerbsangebot nach dem Börsendurchschnittskurs der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung des Erwerbsangebots bemessen wird.
Nur wenn der Börsenkurs aufgrund besonderer Umstände ungeeignet für die Bemessung der Gegenleistung wäre, muss diese anhand einer Unternehmenswertung bestimmt werden. In der derzeit geltenden Fassung von § 39 BörsG sind die Kriterien für die Beurteilung der Geeignetheit des Börsenkurses eng definiert. In der nach dem ZuFinG II modifizierten Fassung wird viel allgemeiner auf besondere Umstände hingewiesen und die bisherige enge Definition aufgegeben.
Zudem sieht die modifizierte Fassung von § 39 BörsG die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch ein Gericht vor.
Ob die angestrebten Regelungen so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren informieren und stehen Ihnen als Ansprechpartner zu Fragestellungen rund um das Thema Börsenkurs und Unternehmensbewertung gerne zur Verfügung.
Lesen Sie dazu auch unsere Delisting-Studie
Weitergehende Informationen zum Thema Delisting und zur Fragestellung, ob die Anknüpfung der Gegenleistung in einem Delisting-Angebot an den Sechs-Monats-Durchschnittskurs einen angemessenen Schutz für Anleger bietet, finden Sie unter folgendem Link:
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