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Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register in Deutschland, das eingeführt wurde, um die Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen juristischen Personen zu erhöhen. Es soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Das Transparenzregister wurde am 27. Juni 2017 eingeführt. Seit dem 1. August 2021 sind nahezu alle Gesellschaften und deren wirtschaftliche Berechtigte eintragungspflichtig. Das Geldwäschegesetz, insbesondere die Regelungen über das Transparenzregister und die Einsichtsberechtigung beruhen auf der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849,
Weniger Schutz der Privatsphäre durch Einführung des Transparenzregisters
Mit der Einführung des Transparenzregisters wurde der Schutz der Privatsphäre von vermögenden Privatpersonen erheblich geschwächt. Grund waren weitgehende Veröffentlichungspflichten für Betroffene. Im Transparenzregister sind unter anderem Namen, Geburtsdaten, Wohnorte, Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschafter von Gesellschaften sowie Begünstigte von Stiftungen und ggf. auch Trusts zu finden. Nachdem zunächst die Einsichtnahme jedermann gestattet worden war, ist diese jetzt, nach einem Urteil des EuGH (Rechtssachen C-37/20 und C-601/20), nur noch bei einem berechtigten Interesse möglich.
Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister
Auf Antrag kann die Einsichtnahme ganz oder teilweise beschränkt bzw. ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Interessen bestehen. Solche schutzwürdigen Interessen liegen insbesondere im Fall von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen vor. Weiterhin ist eine Beschränkung bzw. ein Ausschluss der Einsichtnahme möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme dem wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat wie Betrug, Erpressung, Geiselnahme, körperlicher Gewalt etc. (sog. Katalogstraftaten) zu werden. Gerade im letzten, praktisch wichtigem Fall, gab es bisher hohe Anforderungen. Deshalb wurde eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Einsichtnahme in der Vergangenheit fast nie erreicht.
Für vermögende Privatpersonen besteht latente Gefahr
Das VG Köln hat nun entschieden, dass bei vermögenden Privatpersonen durch die Veröffentlichung der Daten im Transparenzregister bereits eine latente Gefahr besteht, Opfer einer der sog. Katalogstraftaten zu werden.
Grundlage der Beschränkung: Gefahr muss real und minderbar sein
Die Gefahr muss durch die Beschränkung der Einsichtnahme gemindert werden können, sonst wird nicht beschränkt. Im Urteil des VG Köln waren das Vermögen und die im Transparenzregister enthaltenen Daten bereits durch die Medien bekannt. Das Gericht versagte im Ergebnis deshalb die Beschränkung der Einsichtnahme.
Wann kann eine Einsichtnahme ausgeschlossen oder beschränkt werden?
Nach dem Urteil des VG Köln dürfte ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister insbesondere für vermögende Privatpersonen möglich sein, wenn Vermögensverhältnisse und persönliche Daten bisher weitgehend unbekannt sind. Zudem dürfen die Daten auch in anderen Registern nicht öffentlich zugänglich sein. Dies könnte besonders auf Angehörige von Unternehmerfamilien zutreffen, die selbst keine öffentliche Funktion übernehmen. Außerdem sollte eine Beschränkung der Einsichtnahme für Begünstigte von Stiftungen möglich sein. Der Nachweis der Vermögenshöhe dürfte in diesen Fällen für den Antrag schon ausreichend sein
Wie kann die Einsicht in das Transparenzregister beschränkt werden?
Sie wünschen sich die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie gern.
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