Die Sicherung der Privatsphäre ist für Privatpersonen ein zentrales Bedürfnis. Das gilt in persönlicher Hinsicht ebenso, wie im Rahmen der Vermögensstrukturierung. Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 17.07.2024 - 13 K 5996/19) schützt die Privatsphäre von vermögenden Privatpersonen.
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Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register in Deutschland, das eingeführt wurde, um die Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen juristischen Personen zu erhöhen. Es soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Das Transparenzregister wurde am 27. Juni 2017 eingeführt. Seit dem 1. August 2021 sind nahezu alle Gesellschaften und deren wirtschaftliche Berechtigte eintragungspflichtig. Das Geldwäschegesetz, insbesondere die Regelungen über das Transparenzregister und die Einsichtsberechtigung beruhen auf der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849,

Weniger Schutz der Privatsphäre durch Einführung des Transparenzregisters  

Mit der Einführung des Transparenzregisters wurde der Schutz der Privatsphäre von vermögenden Privatpersonen erheblich geschwächt. Grund waren weitgehende Veröffentlichungspflichten für Betroffene. Im Transparenzregister sind unter anderem Namen, Geburtsdaten, Wohnorte, Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschafter von Gesellschaften sowie Begünstigte von Stiftungen und ggf. auch Trusts zu finden. Nachdem zunächst die Einsichtnahme jedermann gestattet worden war, ist diese jetzt, nach einem Urteil des EuGH (Rechtssachen C-37/20 und C-601/20), nur noch bei einem berechtigten Interesse möglich. 

Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister

Auf Antrag kann die Einsichtnahme ganz oder teilweise beschränkt bzw. ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Interessen bestehen. Solche schutzwürdigen Interessen liegen insbesondere im Fall von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen vor. Weiterhin ist eine Beschränkung bzw. ein Ausschluss der Einsichtnahme möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme dem wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat wie Betrug, Erpressung, Geiselnahme, körperlicher Gewalt etc. (sog. Katalogstraftaten) zu werden. Gerade im letzten, praktisch wichtigem Fall, gab es bisher hohe Anforderungen. Deshalb wurde eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Einsichtnahme in der Vergangenheit fast nie erreicht. 

Für vermögende Privatpersonen besteht latente Gefahr 

Das VG Köln hat nun entschieden, dass bei vermögenden Privatpersonen durch die Veröffentlichung der Daten im Transparenzregister bereits eine latente Gefahr besteht, Opfer einer der sog. Katalogstraftaten zu werden.

Grundlage der Beschränkung: Gefahr muss real und minderbar sein

Die Gefahr muss durch die Beschränkung der Einsichtnahme gemindert werden können, sonst wird nicht beschränkt. Im Urteil des VG Köln waren das Vermögen und die im Transparenzregister enthaltenen Daten bereits durch die Medien bekannt. Das Gericht versagte im Ergebnis deshalb die Beschränkung der Einsichtnahme. 

Wann kann eine Einsichtnahme ausgeschlossen oder beschränkt werden?

Nach dem Urteil des VG Köln dürfte ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister insbesondere für vermögende Privatpersonen möglich sein, wenn Vermögensverhältnisse und persönliche Daten bisher weitgehend unbekannt sind. Zudem dürfen die Daten auch in anderen Registern nicht öffentlich zugänglich sein. Dies könnte besonders auf Angehörige von Unternehmerfamilien zutreffen, die selbst keine öffentliche Funktion übernehmen. Außerdem sollte eine Beschränkung der Einsichtnahme für Begünstigte von Stiftungen möglich sein. Der Nachweis der Vermögenshöhe dürfte in diesen Fällen für den Antrag schon ausreichend sein

Wie kann die Einsicht in das Transparenzregister beschränkt werden?

Sie wünschen sich die Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie gern.