Kritisiert ein Unternehmen eine anonyme negative Bewertung auf einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform, muss eine ausreichende Identifizierung des Bewerters stattfinden. Erfolgt das nicht, kann der Arbeitgeber die Löschung der Bewertung verlangen.
INHALTE

In dem Beschluss vom 8. Februar 2024 (Aktenzeichen 7 W 11 /24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass der Arbeitgeber vom Plattformbetreiber die Löschung einer anonymen negativen Bewertung auf der Bewertungsplattform verlangen kann. Voraussetzung ist, dass die Person des Bewerters dem Arbeitgeber gegenüber nicht hinreichend individualisiert wird. Denn so kann er keine Überprüfung dahingehend vornehmen, dass tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Bewerter und ihm vorliegt. 

Arbeitgeber-Bewertungsplattformen

Arbeitgeber-Bewertungsplattformen wie beispielsweise Kununu geben einen Einblick hinter die Kulissen eines Arbeitgebers. Unter den tausenden wöchentlich neu eingestellten Bewertungen finden sich aber nicht selten auch anonyme negative Bewertungen. Solche sind selbstverständlich beim betroffenen Arbeitgeber nicht gern gesehen und können ihm schaden. Deshalb wird regelmäßig versucht, die Löschung der Negativbewertungen zu erreichen. Dass der Arbeitgeber hierauf einen Anspruch haben kann, hat nun das OLG Hamburg entschieden.

Die Ausgangslage: Negative Bewertung eines Unternehmens 

Hintergrund war der Antrag eines Arbeitgebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Arbeitgeber-Bewertungsplattform Kununu. Konkret wehrte sich der Arbeitgeber gegen zwei anonyme negative Bewertungen. Er forderte zunächst bei dem Plattformbetreiber selbst die Löschung. Seine Begründung: es besteht Zweifel daran, dass es sich bei dem Bewerter um einen (ehemaligen) Mitarbeiter oder Bewerber handelt. Nachdem der Plattformbetreiber dem Arbeitgeber daraufhin lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise vorlegte, verlangte der Arbeitgeber schließlich vor dem Landgericht (LG) Hamburg die Löschung.

LG Hamburg: ausreichende Individualisierung durch anonymisierten Tätigkeitsnachweis und daher kein Löschungsanspruch des Arbeitgebers 

Das LG Hamburg wies den Antrag des Arbeitgebers mit der Begründung zurück, dass die anonymisierten Tätigkeitsnachweise ausreichen. Die Mitarbeiterstellung der Bewerter sei so nachgewiesen. Eine Löschung müsse daher nicht erfolgen.

OLG Hamburg: keine ausreichende Individualisierung durch anonymisierten Tätigkeitsnachweis mit der Folge eines Löschungsanspruchs des Arbeitsgebers 

Das ließ der Arbeitgeber nicht auf sich sitzen. Er legte Beschwerde gegen den Beschluss beim OLG Hamburg ein. Hiermit hatte der Arbeitgeber Erfolg. Das OLG Hamburg entschied, dass Plattformbetreiber den Bewerter so identifizierbar machen müssen, dass der Arbeitgeber in der Lage ist selbstständig zu prüfen, ob es sich bei dem Bewerter um einen (ehemaligen) Mitarbeiter oder Bewerber handelt. Anonymisierte Tätigkeitsnachweise sind hierzu in der Regel nicht ausreichend. Insbesondere muss sich der Arbeitgeber nicht auf die rein interne Überprüfung des Plattformbetreibers verlassen. 

Selbst den Einwand des Datenschutzes kann der Plattformbetreiber nicht erfolgreich entgegenhalten. Bringt der Plattformbetreiber also vor, dass aus Datenschutzgründen die namentliche Nennung des Bewerters nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen darf, ist dies das Risiko des Plattformbetreibers. Das ändert nichts an dessen Individualisierungspflicht gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber. So das OLG Hamburg. Kann eine Identifizierung nicht gewährleistet werden, ist die anonyme negative Bewertung zu löschen.

Ausblick zur Löschung von Bewertungen auf Plattformen 

Kununu hat bereits angekündigt, dass sie die Entscheidung des OLG Hamburgs für fehlerhaft halten. Kununu will weiterhin die Anonymität ihrer Nutzerinnen und Nutzer schützen. Die finale Entscheidung erfolgt im Hauptsacheverfahren.