Wann ist die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen bei teilunternehmerisch genutzten Eingangsleistungen zu treffen und wie muss diese dokumentiert werden? Zu diesen für den Vorsteuerabzug relevanten Fragen hat das BMF im Mai 2024 ein Schreiben veröffentlicht. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Wann ist die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen bei teilunternehmerisch genutzten Eingangsleistungen zu treffen und wie muss diese dokumentiert werden? Zu diesen Fragen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. Mai 2024 ein Schreiben veröffentlicht und damit zugleich eine Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses vorgenommen.

Das BMF schließt sich mit seinen Ausführungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs an. Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzt das frühere Schreiben vom 2. Januar 2024.

Frist zur Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen bereits beim Leistungsbezug zu treffen ist.

Da es sich bei der Entscheidung im Regelfall um eine innere Tatsache handelt, bedarf diese jedoch regelmäßig einer Dokumentation, welche die innere Tatsache nach außen manifestiert.

Die Dokumentation muss regelmäßig bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. Juli des Folgejahres) erfolgen. Fristverlängerungen, die für die Abgabe der Steuererklärung gewährt werden, sind hier nicht in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Steuererklärungsfrist ist insoweit für die Zuordnungsentscheidung nicht verlängerbar.

Dokumentation der Zuordnungsentscheidung 

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Regel konkludent durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Andere objektive erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können sein:

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen
  • betriebliche Versicherung des Gegenstandes
  • bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes
  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände
  • Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen – jedenfalls dann, wenn weitere Beweisanzeichen hinzutreten. Dies kann zum Beispiel die Ummeldung des Unternehmens an die Adresse des errichteten Gebäudes sein.