Erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Das BMF erkennt mit Schreiben vom 27. Februar 2024 an, dass nicht jeder, der eine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese auch schuldet. Damit weicht die Verwaltung vom Grundsatz des § 14c des Umsatzsteuergesetzes ab.
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Bisherige deutsche Sichtweise

Gemäß § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung – sofern diese nicht bereits für tatsächlich ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen zu entrichten ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Fallkonstellation unterschieden. Die gesetzliche Regelung und die Auslegung durch die Finanzverwaltung wurde bisher durch die deutschen Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof (BFH) entsprechend bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangt allerdings in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise. Im Urteilsfall hatte ein Betreiber eines Indoor-Spielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt und in diesen Rechnungen einen überhöhten Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Auf Grund der Endverbraucher-Eigenschaft der Rechnungsempfänger konnte eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens gleichwohl ausgeschlossen werden. Die Konsequenz: Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen.

Anwendung der Rechtsprechung des EGH durch die deutsche Finanzverwaltung

ImBMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 bestätigt die deutsche Finanzverwaltung nunmehr die Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils unter Festlegung nachfolgender Details:

  • Keine Entstehung einer Umsatzsteuerschuld bei Abrechnung einer tatsächlich erbrachten Leistung an einen Endverbraucher (nicht anwendbar bei Kleinunternehmern oder bei Unternehmen mit Ausgangsumsätzen, die den Vorabzug ausschließen).
  • Eine Steuerschuld nach § 14c UStG liegt – im Umkehrschluss – vor, sofern die Rechnung durch einen Nichtunternehmer oder einen Unternehmer im nichtunternehmerischen Bereich erstellt wurde und/oder keine tatsächliche erbrachte Leistung vorliegt.
  • Eine Schätzung für die Fälle, in denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass nur Enderbraucher betroffen sind, scheidet nach Ansicht der Finanzverwaltung aus. Gleichwohl sind Rückschlüsse aus der Art der Leistung zulässig.
  • Sofern keine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG vorliegt, ist eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.

Was ist nun zu tun?

Von der bisherigen, sehr restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung betroffene Unternehmen sollten überprüfen, ob etwaige Umsatzsteuerveranlagungen bereits bestandskräftig veranlagt wurden oder ob etwaige Erörterungen wieder aufgenommen werden können. Ergänzend sollten Dokumentationen für noch nicht mit der Finanzverwaltung abschließend geklärte Sachverhalte erstellt werden.

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zum BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 und unterstützen Sie bei der Aufarbeitung etwaiger Fälle in Ihrem Unternehmen sowie bei der Kommunikation mit der Finanzverwaltung.