Mit § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rahmen für die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und PV-Freiflächenprojekten geschaffen. Die freiwillige Ausgestaltung dieser Regelung hat jedoch dazu geführt, dass mehrere Bundesländer eigene Gesetze zur wirtschaftlichen Beteiligung von Kommunen und Bürgern verabschiedet haben. In diesem Beitrag beleuchten wir die Unterschiede zwischen den Bundes- und Landesregelungen sowie deren Auswirkungen auf Anlagenbetreiber und Kommunen.
INHALTE

§ 6 EEG: Ein Beteiligungsgesetz auf Bundesebene

Um die Akzeptanz von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen in der Bevölkerung zu fördern, ermöglicht § 6 EEG eine freiwillige Erlösbeteiligung betroffener Kommunen. Anlagenbetreiber können betroffenen Gemeinden Zuwendungen von bis zu 0,2 Cent pro kWh zahlen.

Definition der betroffenen Gemeinden:

  • Bei Windenergieanlagen: Gemeinden innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte.
  • Bei PV-Freiflächenanlagen: Gemeinden, auf deren Gebiet ein Teil der Anlage liegt.

Die Zuwendungen werden anteilig gemäß der betroffenen Gemeindeflächen verteilt.

Ein zentraler Punkt ist die Freiwilligkeit: Kommunen haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Erlösbeteiligungsvertrags. Betreiber können sich Zuwendungszahlungen nach § 6 Absatz 5 EEG erstatten lassen, was wirtschaftliche Belastungen reduziert. Dennoch bleibt es eine optionale Regelung, was die Akzeptanzförderung begrenzen kann. Um dem entgegenzuwirken, haben mehrere Bundesländer verpflichtende Beteiligungsgesetze erlassen.

Beteiligungsgesetze auf Länderebene: Status Quo

Stand heute haben sieben Bundesländer eigene Gesetze zur verpflichtenden Beteiligung von Kommunen an neuen EE-Projekten verabschiedet. Diese Gesetze unterscheiden sich in wichtigen Punkten:

  1. Einwohnerbeteiligung: Nur in drei Bundesländern wird neben der Kommunalbeteiligung auch eine verpflichtende Beteiligung der Einwohner vorgeschrieben.
  2. Verpflichtungsumfang: Einige Landesgesetze beziehen sich lediglich auf die Umsetzung der freiwilligen Regelung des § 6 EEG, während andere umfassendere Beteiligungsmodelle, wie gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Kommunen, vorsehen.
  3. Erfasste Technologien: Alle sieben Bundesländer schließen Windenergieanlagen ein, jedoch werden PV-Freiflächenanlagen nur in drei Bundesländern berücksichtigt.

Herausforderungen für Anlagenbetreiber und Kommunen

Die Unterschiede in den Regelungen stellen Anlagenbetreiber und Kommunen vor erhebliche Herausforderungen. Die verpflichtenden Beteiligungsgesetze variieren stark im Hinblick auf:

  • Den Umfang der wirtschaftlichen Verpflichtungen
  • Die Art und Weise der Umsetzung
  • Steuerliche und rechtliche Konsequenzen

Diese Komplexität erfordert fundierte Kenntnisse über die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Landesgesetze.

Detailüberblick über die verschiedenen Beteiligungsgesetze

Bundesland
Name
In Kraft getreten
Anspruchsberechtigt
Technologien
Zeitplan
Angebot an Kommunen
Angebot an Einwohner
Zweckbindung
Mecklenburg-Vorpommern
Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Mitte 2016
Kommunen und Einwohner im 5 Kilometer Radius der WEA
Windenergie
Angebot frühestens 2 Monate vor Inbetriebnahme und spätestens bis zur Inbetriebnahme
1. Gesellschaftsrechtliche Beteiligung: mindestens 10% der Anteile. 2. Bei Zustimmung der Kommune auch alternative Ausgleichsabgabe möglich. Außerdem Öffnungsklausel im Gesetz für individuelle Beteiligungsvereinbarungen.
Gesellschaftsrechtliche Beteiligung: mindestens 10% der Anteile oder alternativ Ausgleichsabgabe in Form eines Sparprodukts möglich (ohne Zustimmungserfordernis).
Bei Ausgleichsabgabe vorhanden.
Brandenburg
Windenergieanlagenabgabegesetz Brandenburg
Mitte 2019
Kommunen im 3 Kilometer Radius der WEA
Windenergie
Zahlungspflicht ab Inbetriebnahme
Jährlich 10.000 € pro WEA während der Betriebsdauer
-
Vorhanden.
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen
April 2024
Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet. Jeweils ggf. Einwohner im 2,5 Km Radius um das Vorhaben
Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
Angebot innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme
1. Verpflichtende Zahlung der § 6 EEG-Zuwendung (Akzeptanzabgabe). 2. Verpflichtendes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung der Kommune oder der Einwohner.
Ggf. Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung an die Einwohner.
Bei Akzeptanzabgabe vorhanden.
Nordrhein-Westfalen
Bürgerenergiegesetz NRW
Dezember 2023
Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA und deren Einwohner
Windenergie
Beteiligungsvereinbarung muss spätestens 12 Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung nachgewiesen werden
3-stufiger Prozess: 1. Individuelle Beteiligungsvereinbarung. 2. Ersatzbeteiligung: § 6 EEG. 3. Ausgleichsabgabe: 0,8 ct/kWh.
2-stufiger Prozess: 1. Beteiligungsvereinbarung stets Verhandlungskomponente frei zu verhandeln. 2. Ersatzbeteiligung: Offerte an Einwohner für Nachrangdarlehen.
Bei Beteiligungsvereinbarung, Ersatzbeteiligung & Ausgleichsabgabe vorhanden.
Saarland
Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz
Juni 2024
Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet
Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
Beteiligungsvereinbarung muss spätestens 12 Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung nachgewiesen werden
3-stufiger Prozess: 1. Individuelle Beteiligungsvereinbarung. 2. Ersatzbeteiligung: § 6 EEG. 3. Ausgleichsabgabe: 0,8 ct/kWh.
-
Bei Beteiligungsvereinbarung, Ersatzbeteiligung & Ausgleichsabgabe vorhanden.
Sachsen
Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz Sachsen
Juni 2024
Windenergie: Kommunen im 2,5 Km Radius um die WEA; PV: Kommunen auf deren Gemeindegebiet sich die PV-Freiflächenanlage befindet
Windenergie, PV-Freiflächenanlagen
Ab Inbetriebnahme
Verpflichtende Zahlung: 1. Windenergie: 0,2 ct/kWh über Betriebsdauer. 2. PV: 0,1 ct/kWh über Betriebsdauer. Alternativ: Wirtschaftlich angemessene Beteiligungsvereinbarung.
-
Bei Zahlungsverpflichtung & Beteiligungsvereinbarung vorhanden.
Thüringen
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks
Verabschiedet Juni 2024, noch nicht in Kraft
Kommunen im 2,5 Km Radius der WEA
Windenergie
Ab Inbetriebnahme
2-stufiger Prozess: 1. 0,2 ct/kWh über 20 Jahre. 2. Ausgleichsabgabe: 0,5 ct/kWh.
-
Vorhanden.

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