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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Nach Artikel 15 a Absatz 1 und 2 DBA Schweiz werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbstständiger Arbeit bezieht, im Ansässigkeitsstaat besteuert. Zum Ausgleich kann der Tätigkeitsstaat von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Die Abzugssteuer wird auf maximal 4,5 Prozent begrenzt, wenn der Grenzgänger die Bescheinigung über seine Ansässigkeit im Ansässigkeitsstaat vorlegt. Hierfür ist der überarbeitete Vordruck Gre-1 zu verwenden.
Eine Begrenzung der Abzugssteuer trotz gültiger Ansässigkeitsbescheinigung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen zur Einstufung als Grenzgänger nicht (mehr) erfüllt sind. Demnach entfällt die Grenzgängereigenschaft nach § 15a Absatz 2 DBA Schweiz, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Als Arbeitstage gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
Zum Nachweis der unschädlichen Nichtrückkehrtage ist seitens des Arbeitgebers der unveränderte Vordruck Gre-3 auszustellen. Zur einheitlichen Dokumentation der Nichtrückkehrtage kann das Muster Anlage zu Gre-3 verwendet werden.
Neu erstellt wurde der Vordruck Gre-4 „Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger“, die Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems beziehen. Um die Abzugssteuer auf diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat zu begrenzen, muss die oben genannte Ansässigkeitsbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung vor Zufluss der ersten Leistung vorgelegt werden.
Bei nur teilweiser Grenzgängereigenschaft vor dem ersten Leistungsbezug ist die Ansässigkeitsbescheinigung auch dann auszustellen, wenn der Leistungsempfänger in den vergangenen fünf Veranlagungszeiträumen seiner aktiven Tätigkeit im Schweizer öffentlichen Dienst überwiegend, das heißt mindestens zu 50 Prozent, als Grenzgänger anzusehen war.
Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern müssen zum Nachweis ihrer Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck Gre-5 bei der Schweizer Vorsorgeeinrichtung vorlegen. Zur Bestimmung der Grenzgängereigenschaft des Verstorbenen gelten vorgenannte Ausführungen.
Neue Formulare ab sofort nutzen
Die oben beschriebenen Vordrucke sind seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Sie finden die einzelnen Formulare unter dem nachfolgenden Link:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do
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