Die vermögensverwaltende GmbH bleibt in der Diskussion. Viele Anlageberater, Vermögensverwalter und Tradingplattformen preisen diese Gestaltung als „Steuersparmodell“ an. Doch was steckt eigentlich dahinter? Wir blicken gemeinsam ins Gesetz und auf die praktische Umsetzung.
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Die vermögensverwaltende GmbH (vv GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, die kein operatives Geschäft betreibt, sondern deren Zweck die Verwaltung eigenen Vermögens und die Erzielung von Gewinnen aus diesem Vermögen ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist die vermögensverwaltende GmbH verstärkt ins Blickfeld von Kapitalanlegern gerückt, insbesondere da dem privaten Anleger der Abzug von Werbungskosten versagt und auch die Verrechnung von Verlusten stark eingeschränkt wurde. Doch auch weitere Vorteile, wie die Begünstigung von Aktiengewinnen, machen die vermögensverwaltende GmbH für viele Kapitalanleger interessant.

Wir vergleichen den privaten Kapitalanleger mit der vermögensverwaltenden GmbH:

Der Privatanleger

Seit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen Kapitalerträge (vereinfacht Dividenden und Veräußerungsgewinne) direkt an der Quelle einer pauschalen Besteuerung mit Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer wird vom depotführenden Institut einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Es gilt ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag in Höhe von aktuell 1.000 Euro kann berücksichtigt werden, allerdings sind sämtliche Werbungskosten, die mit den Kapitaleinkünften in Verbindung stehen, abgegolten.

Die vermögensverwaltende GmbH

Die Investitionen werden über die vv GmbH getätigt. Es gilt das Trennungsprinzip: die vv GmbH ist selbst Steuersubjekt und versteuert selbstständig ihre Gewinne mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und Gewerbesteuer mit einem Steuersatz von 12-17 Prozent, je nach hebeberechtigter Gemeinde.

Die Gewinne aus Aktienveräußerungen sind allerdings bei der GmbH nur in Höhe von 5 Prozent zu berücksichtigen (§ 8b Absätze 2 und 3 KStG). Dies entspricht einer Steuerbelastung von rund 1,5 Prozent. Veräußerungsverluste sind nicht berücksichtigungsfähig.

Das Beteiligungsprivileg des § 8b KStG kann auch bei Dividenden Anwendung finden. Die Bedingung für eine nahezu steuerfreie Behandlung des Ertrags ist, dass die vermögensverwaltende GmbH zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres zu mindestens 10 Prozent für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer am Grundkapital oder Stammkapital der gewinnbringenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Allerdings muss man realistisch betrachten, dass eine Beteiligungshöhe von 10 bzw. 15 Prozent an einer größeren börsennotierten Aktiengesellschaft eher selten vorkommt.

Soll aber Liquidität aus der vv GmbH an den privaten Kapitalanlegern zurückfließen, ist dies grundsätzlich nur über eine Ausschüttung, die wiederum Steuer auslöst, möglich.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Kapitalgesellschaft zunächst gegründet werden muss, was mit Gründungskosten, Einzahlung ins Stammkapital und der Eintragung verbunden ist). Zudem müssen jährlich wiederkehrende, laufende Kosten für die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Aufstellung und Veröffentlichung (oder Hinterlegung) des Jahresabschlusses, Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung sowie Prüfung der Steuerbescheide oder auch die Beantragung und jährliche Verlängerung einer LEI-Nummer einkalkuliert werden.

Damit diese Kosten im Verhältnis stehen, sollte die konkrete weitere Planung nur fortgesetzt werden, wenn eine langfristige Strategie, als betrieblicher Anleger dauerhaft tätig sein zu wollen, feststeht. Das Investment sollte dem langfristigen Vermögensaufbau dienen. Der investierte Betrag sollte daher nicht kurzfristig für "private Zwecke" benötigt werden. Bei einem Investment über eine GmbH verbleiben normalerweise somit sowohl der investierte Betrag als auch die erwirtschafteten Erträge in der GmbH. Es werden keine unterjährigen Kapitalrückzahlungen oder Gewinnausschüttungen vorgenommen.

An dieser Stelle kann man viele weitere Kapitalanlagen herausstellen und die jeweiligen steuerlichen Vor- und Nachteile gegenüberstellen.

Langfriststrategie unter steuerlichen Aspekten oft vorteilhaft

Zusammenfassend lässt sich aber festhalten, dass bei einer langfristigen Investitionsstrategie auch unter Berücksichtigung von Gründungs- und laufenden Kosten, die Nutzung einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft in vielerlei Hinsicht steuerlich sinnvoll ist. Allerdings darf man den letzten Aspekt nicht außer Acht lassen, und zwar muss man immer mit einkalkulieren, dass der Rückfluss der Liquidität auf die Ebene der natürlichen Personen als Ausschüttung mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern ist.