In dem Urteil vom 18.01.2024 (8 Ca 191/23) hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Heilbronn entschieden, dass der Begriff „Digital Native“ in einer Stellenanzeige ein Indiz für Altersdiskriminierung ist. Diese Altersdiskriminierung berechtigt den betroffenen, abgelehnten Bewerber zu einem Entschädigungsanspruch in nicht unerheblicher Höhe.

Keine Diskriminierungen in Stellenanzeigen 

Bei der Formulierung von Stellenanzeigen sind der Kreativität des Arbeitgebers Grenzen gesetzt. Schon bei der Stellenausschreibung findet nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung. Das AGG schützt die Bewerberinnen und Bewerber also bereits in einer Phase vor der tatsächlichen Beschäftigung. Stellenanzeigen des Arbeitgebers müssen daher stets diskriminierungsfrei formuliert werden. Konkret bedeutet das, dass Bewerberinnen und Bewerber in der Stellenausschreibung nicht aufgrund von

  • Rasse
  • Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alters oder
  • sexuellen Identität

benachteiligt werden dürfen. Wird dagegen verstoßen, können den betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern Entschädigungsansprüche in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern zustehen – unter Umständen sogar mehr.

Die Bezeichnung „Digital Native“ 

Mit einer möglicherweise diskriminierenden Formulierung musste sich unter anderem das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn beschäftigen. Im Mittelpunkt des Falles steht die Stellenausschreibung eines international agierenden Handelsunternehmens im Sportartikelbereich. Das Unternehmen, die spätere Beklagte, schrieb online eine Vollzeitstelle als Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie aus. In der Stellenanzeige heißt es unter anderem: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“.

Durch den Begriff „Digital Native“ fühlte sich der 1972 geborene und vom Unternehmen abgelehnte Bewerber diskriminiert. Er klagte gegen das Unternehmen und bekam Recht.

Während die Beklagte ihre Formulierung mit moderner und lockerer Sprache zu rechtfertigen versuchte, führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Begriff um ein Indiz für eine Altersdiskriminierung handelt. Entscheidend ist besonders der Generationsbezug, der mit dem Begriff „Digital Native“ einhergeht. Er weist auf eine bestimmte Generation hin, welche Menschen bezeichnet, die bereits mit der Digitalität aufgewachsen sind. Dieser Generation allerdings gehörte der 51-jährige Bewerber naturgemäß nicht an. Der Beklagten gelang der Gegenbeweis dafür, dass die Ablehnung des Klägers nicht aufgrund seines Alters erfolgte, nicht. Daraufhin sprach das Gericht dem abgelehnten Bewerber einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern zu.

Was Unternehmen bei Stellenanzeigen beachten sollten 

Die Praxis und das Urteil des Arbeitsgericht Heilbronn zeigen, dass Unachtsamkeiten bei der Formulierung von Stellenanzeigen für Unternehmen schnell teuer werden können. Unternehmen müssen darauf achten, dass der Ausschreibungstext diskriminierungsfrei formuliert ist. Dabei sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonderes auf das Alter und das Geschlecht achten. Bei diesen beiden Merkmalen ist das Risko einer Diskriminierung am größten. Der Fall zeigt, dass auch auf Begriffe, die auf bestimmte Altersgruppen hindeuten könnten, verzichtet werden sollte (Beispiele könnten sein: GenZ oder auch Millennials).

Auch wenn Unternehmen durch moderne, zwanglose Formulierungen auf sich und offene Stellen aufmerksam machen wollen, gilt für Stellenanzeigen grundsätzlich: lieber neutral als zu locker.