Betreiber von KWK-Anlagen können nach § 53a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) auf Antrag eine Steuerentlastung für die Energieerzeugnisse erhalten, die in der Anlage verwendet werden. Die vollständige Entlastung ist in diesem Jahr zum letzten Mal möglich, insofern der Antrag fristgerecht bis zum 31.12.2024 eingereicht wird.
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Was sind KWK-Anlagen?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen produzieren Strom oder mechanische Energie. Die Wärme, die dabei entsteht, geht allerdings nicht, wie herkömmlich, als Abwärme verloren, sondern wird weiter genutzt – zum Heizen oder in weiteren industriellen Prozessen. Dadurch sind KWK-Anlagen energieeffizienter und haben einen höheren Wirkungsgrad als andere Arten von Kraftwerken. Außerdem werden durch ihre Nutzung CO2-Emissionen eingespart. Aufgrund dieser Vorteile gelten für Betreiber von KWK-Anlagen Steuerentlastungen.

Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 53a des EnergieStG sieht eine Steuerentlastung für die in KWK-Anlagen eingesetzten Energieerzeugnisse vor. Für die Bewilligung eines entsprechenden Antrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Anlage ist ortsfest.
  • Die Anlage ist hocheffizient im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU und deren Fortschreibungen.
  • Der Monats- oder Jahresnutzungsgrad liegt bei mindestens 70 %.

Der Antrag auf Energiesteuerrückerstattung muss jährlich bis zum 31. Dezember für den Brennstoffeinsatz im vorherigen Jahr beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Es können unterschiedliche Anträge gestellt werden: entweder auf vollständige oder teilweise Steuerentlastung. In den Absätzen 1 bis 5 des § 53a EnergieStG wird die teilweise Steuerentlastung geregelt. Festgehalten ist, dass die Entlastung für Energieerzeugnisse gilt, die nachweislich nach §2 EnergieStG versteuert wurden. Wird die Energie von produzierendem Gewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft genutzt, gelten konkrete Beträge zur Steuerentlastung dieser KWK-Anlagen.

Abschaffung der vollständigen Steuerentlastung von KWK-Anlagen

Mit einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023 wurde die Abschaffung der vollständigen Steuerentlastung beschlossen. Nach der bisherigen Regelung wurde Anlagenbetreibern bis zur vollständigen Absetzung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage die vollständige Steuerentlastung gewährt – den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Während die Entlastung für Erdgas durch die Abschaffung um etwa 20 % sinkt (von 5,50 €/MWh auf 4,42 €/MWh), sinken die Entlastungen für Heizöl bereits um 60 % (von 25 €/t auf 10 €/t).

Bis zum 31.12.2024 haben Sie noch die Möglichkeit, einen Antrag auf vollständige Steuerentlastung einzureichen. Falls Sie Unterstützung bei der Vorbereitung der Unterlagen brauchen oder weitere Rückfragen zur Energiesteuerrückerstattung haben, melden Sie sich gerne bei unseren Experten.