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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
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Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2024 hat bedeutende Auswirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen. Bisher ging es um die Frage, ob eine Betriebsveranstaltung für alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit offenstehen muss, um eine ermäßigte Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu ermöglichen (gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).
Die Finanzverwaltung verlangte ein solches „Offenstehen“ für die Anwendung der Pauschalierung etwaiger Vorteile mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Lag das Merkmal nicht vor, kam lediglich die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift gemäß § 37b Abs. 2 EStG (Pauschsteuersatz in Höhe von 30 Prozent) in Betracht. Dieser Auffassung hatte sich das zuständige Finanzgericht in der ersten Instanz angeschlossen. Neben der offensichtlichen Steuersatzdifferenz bietet die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG noch einen weiteren Vorteil: Geldwerte Vorteile, die fristgerecht nach § 40 Abs. 2 EStG angemeldet und versteuert wurden, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Das wäre im Fall des § 37b Abs. 2 EStG anders.
Gemäß den Leitsätzen des Urteils ist eine Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auch dann gegeben, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in der Pauschalierungsvorschrift nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht dieser Legaldefinition.
Im Tenor des Urteils gab der BFH der Revisionsklägerin daher Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 EStG für eine Weihnachtsfeier durchgeführt. An dieser Feier durften nur Führungskräfte teilnehmen. Für den BFH ist es somit für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht.
Dieses Urteil eröffnet Unternehmen neue Möglichkeiten und Vorteile. Neben dem niedrigeren Steuersatz führt die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG grundsätzlich auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Zudem ergibt sich in administrativer Hinsicht Einsparungspotential. Arbeitgeber sollten zudem die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beachten: Das BSG hat mit Urteil vom 23. April 2024 entschieden, dass die Pauschalversteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen muss, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten. Der Arbeitgeber hat jedoch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerjahresbescheinigung am 28. Februar des Folgejahres Zeit, die Änderung des Lohnsteuerabzugs zu übermitteln. Zu spät gemeldete Betriebsveranstaltungen sind sozialversicherungspflichtig. Es drohen Säumniszuschläge.
Weiterhin ist zu beachten, dass für die Anwendung des Freibetrags nach § 19 Abs. 1a S. 3 EStG in Höhe von 110 Euro das „Offenstehen“ für alle Mitarbeitenden immer noch ausschlaggebend ist. Der Freibetrag rückt zudem zunehmend ins Visier der Lohnsteuer-Außenprüfer, da die Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmer dokumentiert werden muss (BFH Aktenzeichen VI R 31/18, Beschwerde beim BVerfG Aktenzeichen 2 BvR 1443/21). Ein Verweis auf Plandaten wird nicht mehr akzeptiert.
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